Markenrecht

erstmalig veröffentlicht: 28.07.2021, letzte Fassung: 03.02.2022
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Marken sind zunächst einmal „nur“ Zeichen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Ihre wirtschaftliche Bedeutung geht natürlich weit über diese Begriffsdefinition hinaus. Tatsächlich hängt der Erfolg eines Unternehmens häufig von seinen Marken ab. Die Marke schafft aus Sicht des Kunden einen Vertrauenstatbestand, da dieser häufig mit dem verwendeten Label auch eine gleichbleibende Qualität des Produktes assoziiert. Dem Verbraucher ist sie mithin eine Orientierungshilfe – für das Unternehmen ein bedeutender Teil seines guten Rufs. Angesichts einer Gesellschaft die zusehends von Produktvielfalt und Wettbewerb geprägt ist, stellen Marken häufig die einzige Möglichkeit dar, sich von der übrigen Konkurrenz abzusetzen.

Es verwundert daher nicht weiter, dass Marken mehrere Millionen EUR wert sein können. Schadensersatzforderungen wegen Markenverletzungen können nicht selten in unerwartete Höhen schnellen. Ein häufig unterschätzter Gefahrenbereich bildet dabei das Internet. Schon die unbewusste Verwendung eines geschützten Zeichens oder Namens kann für den Betreiber einer Internetseite böse Überraschungen bergen. Vor der Verwendung augenscheinlich frei verfügbarer Zeichen oder Begriffe sollte daher heutzutage unbedingt eine Beratung in Betracht gezogen werden.

Marken können für Waren und Dienstleistungen angemeldet und eingetragen werden. Für den Anmelder bieten sich dabei in der Regel drei verschiedene Möglichkeiten, den territorialen Schutzbereich seiner Marke zu bestimmen:

Die nationale Marke

Das Zeichen für welches Schutz begehrt wird, kann beim Deutschen Patent- und Markenamt ( DPMA) zur Eintragung in das Markenregister angemeldet werden. Nach Prüfung der Schutzfähigkeit und Eintragung des Zeichens durch das DPMA kann der Inhaber eines prioritätsälteren Zeichens innerhalb von drei Monaten Widerspruch gegen die Marke einlegen, sofern Identität oder Verwechslungsgefahr gegeben ist.

Die nationale Marke entfaltet Schutzwirkung im Hoheitsbereich des Anmeldestaates (Deutschland) und hat eine Schutzdauer von 10 Jahren ab dem Anmeldetag, welche beliebig oft gegen Zahlung einer Gebühr erneuert werden kann.

Vor Anmeldung und Eintragung einer Marke empfiehlt sich in jedem Falle die Durchführung einer Markenrecherche, um sicher zu gehen, dass dadurch nicht Rechte Dritter verletzt werden könnten. Solche Rechte Dritter sind nach deutschem Markenrecht dann zu berücksichtigen, wenn das Neuzeichen mit dem anderen Zeichen (1) identisch oder ähnlich ist, (2) die korrespondierenden Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind und (3) und das andere Zeichen prioritätsälter ist.

Die Gemeinschaftsmarke

Daneben besteht die Möglichkeit, über eine einzige Markenanmeldung beim europäischen Harmonisierungssamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante für alle derzeit 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Markenschutz zu erlangen. Auf diese Weise kann der Schutzbereich der Marke recht kostengünstig auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union ausgedehnt werden. Der größte Nachteil besteht jedoch darin, dass bereits ein entgegenstehendes prioritätsälteres Recht in einem Mitgliestaat ausreicht um die Eintragung der Gemeinschaftsmarke zu verhindern. 

Die Einreichung der Anmeldung kann auch bei einer entsprechenden mitgliedstaatlichen Behörde in der jeweiligen Sprache des Mitgliedstaates erfolgen. Darüber hinaus muss aber noch in jedem Falle ein Antrag in einer der Amtssprachen des HABM ( Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch oder Spanisch) vorliegen.

Nach Prüfung der Schutzfähigkeit und Veröffentlichung durch das HABM kann der Inhaber eines prioritätsälteren Zeichens innerhalb von drei Monaten Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einlegen. Wie die nationale Marke hat auch die Gemeinschaftsmarke eine Schutzdauer von 10 Jahren welche beliebig oft gegen Zahlung einer Gebühr erneuert werden kann.

Die Marke nach dem Madrider Markenabkommen

Schließlich besteht für den Anmelder die Möglichkeit einer Markenanmeldung auf der Grundlage des Madrider Markenabkommens bzw. des Protokolls zum Madrider Markenabkommen. Im Prinzip geht der Anmelder dabei von seiner ursprünglichen, nationalen Marke aus. Diese kann jedoch durch Anmeldung beim „World Intellectual Property Office“ auf einen zu benennenden Vertragsstaat (- en) als „WIPO- Marke“ erstreckt werden. Zur Zeit sind – nach dem erst kürzlich erfolgten Beitritt Indiens- 81 Staaten dem Madrider Markenabkommen bzw. dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten.

Autor:in

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Markenrecht

erstmalig veröffentlicht: 27.02.2007, letzte Fassung: 27.02.2007
beiRechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Markenrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Marken sind zunächst einmal „nur“ Zeichen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Ihre wirtschaftliche Bedeutung geht natürlich weit über diese Begriffsdefinition hinaus. Tatsächlich hängt der Erfolg eines Unternehmens häufig von seinen Marken ab. Die Marke schafft aus Sicht des Kunden einen Vertrauenstatbestand, da dieser häufig mit dem verwendeten Label auch eine gleichbleibende Qualität des Produktes assoziiert. Dem Verbraucher ist sie mithin eine Orientierungshilfe – für das Unternehmen ein bedeutender Teil seines guten Rufs. Angesichts einer Gesellschaft die zusehends von Produktvielfalt und Wettbewerb geprägt ist, stellen Marken häufig die einzige Möglichkeit dar, sich von der übrigen Konkurrenz abzusetzen.

Es verwundert daher nicht weiter, dass Marken mehrere Millionen EUR wert sein können. Schadensersatzforderungen wegen Markenverletzungen können nicht selten in unerwartete Höhen schnellen. Ein häufig unterschätzter Gefahrenbereich bildet dabei das Internet. Schon die unbewusste Verwendung eines geschützten Zeichens oder Namens kann für den Betreiber einer Internetseite böse Überraschungen bergen. Vor der Verwendung augenscheinlich frei verfügbarer Zeichen oder Begriffe sollte daher heutzutage unbedingt eine Beratung in Betracht gezogen werden.

Marken können für Waren und Dienstleistungen angemeldet und eingetragen werden. Für den Anmelder bieten sich dabei in der Regel drei verschiedene Möglichkeiten, den territorialen Schutzbereich seiner Marke zu bestimmen:

Die nationale Marke

Das Zeichen für welches Schutz begehrt wird, kann beim Deutschen Patent- und Markenamt ( DPMA) zur Eintragung in das Markenregister angemeldet werden. Nach Prüfung der Schutzfähigkeit und Eintragung des Zeichens durch das DPMA kann der Inhaber eines prioritätsälteren Zeichens innerhalb von drei Monaten Widerspruch gegen die Marke einlegen, sofern Identität oder Verwechslungsgefahr gegeben ist.

Die nationale Marke entfaltet Schutzwirkung im Hoheitsbereich des Anmeldestaates (Deutschland) und hat eine Schutzdauer von 10 Jahren ab dem Anmeldetag, welche beliebig oft gegen Zahlung einer Gebühr erneuert werden kann.

Vor Anmeldung und Eintragung einer Marke empfiehlt sich in jedem Falle die Durchführung einer Markenrecherche, um sicher zu gehen, dass dadurch nicht Rechte Dritter verletzt werden könnten. Solche Rechte Dritter sind nach deutschem Markenrecht dann zu berücksichtigen, wenn das Neuzeichen mit dem anderen Zeichen (1) identisch oder ähnlich ist, (2) die korrespondierenden Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind und (3) und das andere Zeichen prioritätsälter ist.

Die Gemeinschaftsmarke

Daneben besteht die Möglichkeit, über eine einzige Markenanmeldung beim europäischen Harmonisierungssamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante für alle derzeit 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Markenschutz zu erlangen. Auf diese Weise kann der Schutzbereich der Marke recht kostengünstig auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union ausgedehnt werden. Der größte Nachteil besteht jedoch darin, dass bereits ein entgegenstehendes prioritätsälteres Recht in einem Mitgliestaat ausreicht um die Eintragung der Gemeinschaftsmarke zu verhindern. 

Die Einreichung der Anmeldung kann auch bei einer entsprechenden mitgliedstaatlichen Behörde in der jeweiligen Sprache des Mitgliedstaates erfolgen. Darüber hinaus muss aber noch in jedem Falle ein Antrag in einer der Amtssprachen des HABM ( Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch oder Spanisch) vorliegen.

Nach Prüfung der Schutzfähigkeit und Veröffentlichung durch das HABM kann der Inhaber eines prioritätsälteren Zeichens innerhalb von drei Monaten Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einlegen. Wie die nationale Marke hat auch die Gemeinschaftsmarke eine Schutzdauer von 10 Jahren welche beliebig oft gegen Zahlung einer Gebühr erneuert werden kann.

Die Marke nach dem Madrider Markenabkommen

Schließlich besteht für den Anmelder die Möglichkeit einer Markenanmeldung auf der Grundlage des Madrider Markenabkommens bzw. des Protokolls zum Madrider Markenabkommen. Im Prinzip geht der Anmelder dabei von seiner ursprünglichen, nationalen Marke aus. Diese kann jedoch durch Anmeldung beim „World Intellectual Property Office“ auf einen zu benennenden Vertragsstaat (- en) als „WIPO- Marke“ erstreckt werden. Zur Zeit sind – nach dem erst kürzlich erfolgten Beitritt Indiens- 81 Staaten dem Madrider Markenabkommen bzw. dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten.

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Rechtsanwalt

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bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 43/15 vom 9. November 2016 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2011 048 667.0 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stadtwerke Bremen MarkenG § 8 Abs. 2 Nr

Landgericht Stuttgart Urteil, 22. Nov. 2007 - 17 O 560/07

bei uns veröffentlicht am 22.11.2007

Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13. September 2007 wird bestätigt. 2. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte. Streitwert: EUR 100.000,00 Tatbestand   1 Die Parteien stre

Europäischer Gerichtshof Urteil, 28. Okt. 2015 - T-96/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer) 28. Oktober 2015 ( *1 ) „Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Маcка — Nicht eingetragene ältere nationale Bildmarke Маcка — Relatives...

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2018 - I ZR 138/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 138/16 Verkündet am: 15. Februar 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 04. Aug. 2015 - 4 U 119/14

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.07.2014 verkündete Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin z

Landgericht Hamburg Urteil, 20. Sept. 2016 - 312 O 587/15

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor I.1 Den Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 M

Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2015 - I ZR 147/13

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 1 4 7 / 1 3 Verkündet am: 12. März 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: