OHG-Geschäftsführung
OHG: Geschäftsführung und Vertretung
Jeder Gesellschafter ist geschäftsführungsbefugt, sofern nicht etwas anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter alleine Entscheidungen für die OHG treffen darf. Die §§ 125, 126 HGB sehen darüberhinaus eine Vertretung der OHG durch ihre Gesellschafter vor (sog. organschaftliche Vertretung). Auch das steht zur Dispositionsfreiheit. Findet die Vertretung durch andere Personen wie Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte statt, spricht man von einer rechtsgeschäftlich eingeräumten,sogenannten abgeleiteten (derivativen) Vertretungsmacht, die die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht (§ 167 BGB), welche durch einen organschaftlichen Gesellschafter erfolgen muss, erfordert.
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4 Anwälte, die zum OHG-Geschäftsführung beraten.