GbR-Geschäftsführung

erstmalig veröffentlicht: 03.02.2022, letzte Fassung: 03.02.2022

In Hinblick auf die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht in der GbR gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung sowie der Grundsatz der Gesamtvertretung. Für die Gesamtgeschäftsführung legt § 709 Abs. 1 BGB fest, dass für jedes Geschäft, die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist, während § 714 BGB sich auf diese Geschäftsführungsbefugnis aus § 709 BGB bezieht. Allerdings können auch davon abweichende Regelungen getroffen werden. Insbesondere kann eine Mehrheitsentscheidung aller Gesellschafter anstelle der Einstimmigkeit treten (§ 709 Abs. 2 BGB). Die Gesellschafter können auch vereinbaren, dass eine Einzelgeschäftsführung einiger oder aller Gesellschafter mit Widerspruchrecht der anderen oder auch ohne Widerspruchrecht der anderen, stattfinden soll.

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