Steuerrechtliche Aspekte der Scheinselbstständigkeit

Steuerrechtliche Aspekte der Scheinselbstständigkeit
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Steuerrechtliche Aspekte der Scheinselbstständigkeit

originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46
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Fachanwältin für
Arbeitsrecht, Familienrecht

Ihr Fachanwalt in Krefeld und Umgebung; Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Familienrecht; Reiserecht; Vertragsrecht
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Ihr Anwalt für ARBETISRECHT I HANDELSRECHT I GESELLSCHAFTSRECHT  in Augsburg, Schwaben und Bayern 1. Im Bereich des Handelsrechts biete ich mittelständischen Unternehmen professionelle und maßgeschneiderte Unterstützung in nahezu allen Bereichen
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12/05/2020 05:40

Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden hat, liegt keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher gewerbesteuerpflichtig und – bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen – auch buchführungspflichtig – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
25/02/2012 14:21

maßgeblich sind die im HGB geregelten Unterscheidungsmerkmale der freien Gestaltung der Tätigkeit und der freien Bestimmung der Arbeitszeit - BSP Rechtsanwälte - Anwälte für Steuerrecht Berlin
25/02/2012 14:20

Maßgeblich ist ein Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Reise und ein gewisses Vergütungsrisiko - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
28/10/2009 10:48

Unternehmer sind nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG selbständig tätig und daher im Regelfall nicht sozialversicherungspflichtig - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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published on 28/09/2015 00:00

Tenor 1. Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2010 vom 14.05.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 29.05.2012 werden aufgehoben.2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck
published on 20/09/2018 00:00

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 20. September 2018 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 63 bis 65 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Kürzung steuerpflichtiger Gewinne – Beteiligungen einer Muttergesellscha
published on 15/07/2010 00:00

Tenor 1. Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2004 vom 2. Dezember 2008 wird insofern geändert, als die darin erfassten Entgelte für Dauerschulden von 716.799 EUR um einen Betrag von 478.013 EUR auf einen verbleibenden Betrag von 238.786 EU