Recht der Genossenschaft
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Recht der Genossenschaft
Recht der Genossenschaft
GE: Zweck
Genossenschaften sind von Transparenz und Mitbestimmung geprägt. Es handelt sich dabei um einen Zusammenschluss von Personen die gemeinsam den genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben. Sie verfolgen dabei einen von der Genossenschaft bestimmten Förderzweck und zeichnen sich dadurch aus, dass alle Mitglieder diesen genossenschaftlichen Zweck durch Leistungen fördern. Die Genossenschaft unterscheidet sich durch den gesetztlich normierten, genossenschaftlichen Förderauftrag (§ 1 GenG) von anderen Rechtsnormen. Die Mitglieder erhalten keine Beteiligung am Vermögen der Genossenschaft. Ziel einer Genossenschaft ist nämlich nicht die Maximierung des Gewinns, sondern vielmehr die unmittelbare Förderung der Mitglieder bei Geschäften mit ihrer Genossenschaft. Eine Beteiligung der Mitglieder am Gesellschaftsvermögen ist nur dann möglich, wenn diese eine Beteiligung ausscheidender Mitglieder gem. § 73 GenG explizit beschließen oder die Genossenschaft auflösen und das Gesellschaftsvermögen aufteilen.
Im Unterschied zu anderen Personengesellschaften, ist jedes Mitglied einer Genossenschaft, Eigentümer und Kunde zur selben Zeit und tritt deshalb der Genossenschaft sowohl als Teilhaber als auch als Dritter gegenüber. Man spricht von sogenannten "Identitätsprinzip".
Genossenschaften sind im Lebensmittelhandel sowie dem Handel mit Bedarfsgegenständen, als Handelsgenossenschaften beliebt. Sie bestehen auch größtenteils bei Banken als Kreditgenossenschaften und sind auch in der Land-, Forst- und Weinwirtschaft aufzufinden. Gem. § 1 Abs. 1 GenG kann die Genossenschaft auch für soziale und kulturelle Zwecke errichtet werden.
GE: Gründung und Satzung
Zur Gründung einer Genossenschaft müssen sich mindestens drei Mitglieder zusammenschließen (§ 4 GenG). Gemeinsam kommt ihnen die Aufgabe zu, den Gesellschaftsvertrag, also die Satzung der Genossenschaft schriftlich abzufassen (§ 5 GenG). Die Satzung ist eine Voraussetzung und deshalb zweingend. Sie fungiert als eine Art Handbuch zur Meisterung des Alltags der Mitglieder und Organe in der Genossenschaft. Die Satzung normiert Rechtsgrundlagen der Beziehungen zwischen Mitgliedern untereinander einerseits und zwischen Mitglieder und Organen der Gesellschaft andererseits.
In den §§ 6, 7 GenG werden alle Bestandteile der Satzung geregelt. Demnach muss die Satzung insbesondere die Unternehmensbezeichnung, den Sitz der Genossenschaft, ihren Unternehmensstand, die Haftsumme, die Form der Berufung der Generalversammlung, die Fom der Bekannmachungen der Genossenschaft sowie den Beitrag, bis zu dem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können, beinhalten. Weiterhin sollen im Gesellschaftsvertrag die verplichtenden Einzahlungen auf den Geschäftsanteil sowie die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, die zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenen Verlustet zu dienen hat und insbesondere auch die Art dieser Bildung geregelt werden. Darüberhinaus eröffnet das Gesetz, den Mitgliedern der Genossenschaft die Möglichkeit weitere Vorschriften in die Satzung aufzunehmen.
Eine noterielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages ist nicht erforderlich, sehr wohl aber, die Eintragung in das Genossenschaftsregister (Art. 10 GenG). Diese Eintragung muss noteriell beglaubigt werden, damit die Genossenschaft, die Rechtstellung einer eingetragenen Genossenschaft (eG) zu erlangen kann. Sie ist dann juristische Person (§ 17 GenG).
GE: Organe
Zu den Organen der Genossenschaft zählen der Vorstand (I), der Aufsichtsrat (II) und die Generalversammlung (III).
I. Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern zusammen, kann aber grundsätzlich nur ein Mitglied haben, sofern die Genossenschaft selber nicht mehr als 20 Mitglieder hat und dies in der Satzung beschlossen wird. Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt ebenso wie die Dauer seiner Amtszeit. Die Aufgabe des Vorstands besteht darin, die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 24 Abs. 1 GenG) sowie die Geschäfte der Genossenschaft zu führen. Der Vorstand führt außerdem die Mitgliederliste.
II. Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen (§ 36 Abs. 1 GenG). Aus diesem Grund dürfen Mitglieder des Aufsichtsrats nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein oder als eine zur Gesamtgeschäftsführung ermächtigte handlungsbevollmächtigte Person der Genossenschaft auftreten (§ 37 Abs. 1 S. 2 GenG). Der Aufsichtsrat hat das Recht jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. Er kann die Bücher und Schriften der Genossenschaft, den Bestand der Kasse sowie die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen (§ 38 Abs. 1 GenG). Der Aufsichtsrat soll gemeinsam mit dem Vorstand über grundsätzliche Fragen der Genossenschaft beraten. Schließlich gehört auch die Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts zu seinen Aufgaben.
III. Generalversammlung
Der Generalversammlung kommt die Aufgabe zu, wichtige Entscheidungen hinsichtlich der Geschäfte der Genossenschaft zu beraten und zu treffen. Dazu gehören insbesondere - aber nicht ausschließlich - die Festlegung des Jahrenabschlusses, die Verwendung des Jahresüberschusses sowie die Deckung des Jahresfehlbetrages. Die Generalversammlung wird in der Regel einmal im Jahr einberufen. Dennoch kann die Genossenschaft in der Satzung weitere Gründe festlegen, bei deren Vorliegen eine Generalversammlung stattfinden soll. Alle Mitglieder der Genossenschaft sind befugt an der Generalversammlung teilzunhemen. Dabei hat jedes Mitglied grundsätzlich eine Stimme.
GE: Haftung
Die Haftung der einzelnen Mitglieder ist auch ihre Geschäftsanteile beschränkt. Allerdings kann für den Fall der Insolvenz der Genossenschaft, im Gesellschaftsvertrag, eine Nachusspflicht vereinbart werden.
GE: Beendigung der Mitgliedschaft
Eine Beendigung der Mitgliedschaft kann durch Austritt erfolgen. Voraussetzung ist eine schriftliche Kündigung sowie die Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Satzung kann auch hier wieder eine Verlängerung der Kündigungsfrist vorschreiben, die allerdings auf höchstens fünf Jahre erhöht werden darf (§ 65 abs. 2 GenG). Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft geht bei Tod eines Mitglieds auf dessen Erbengemeinschaft über (§ 77 GenG).
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