Gesellschafterstreit

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Gesellschafterstreit

originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46
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Fachanwältin für
Handels- und Gesellschaftsrecht

Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht mit nachgewiesenen fundiertem Fachwissen sowie mehr als 30 Jahren Berufserfahrung verstehe ich mich als Rechtsanwalt für Unternehmen und Unternehmer, Gesellschafter und Geschäftsführer. Aufgrund

Ihr Anwalt für ARBETISRECHT I HANDELSRECHT I GESELLSCHAFTSRECHT  in Augsburg, Schwaben und Bayern 1. Im Bereich des Handelsrechts biete ich mittelständischen Unternehmen professionelle und maßgeschneiderte Unterstützung in nahezu allen Bereichen

M&A | Unternehmenskauf und -verkauf | Gesellschaftsrecht | Gesellschafterstreit | Unternehmensnachfolge | Erbrecht | Immmobilien
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20/12/2021 16:52

Wenn es in einem Unternehmen mit vielen Gesellschaftern zu Meinungsverschiedenheiten oder im Fall von illegalen Verhaltensweisen zum Machtkampf zwischen den Gesellschaftern kommt, steht nicht selten der Ausschluss eines oder mehrerer Gesellschafter bevor.  Die unausweichliche Frage, die sich in diesem Zusammenhang dann stellt, ist wie der Ausschluss eines Gesellschafters innerhalb einer GmbH organisiert und durchgeführt wird. Das Oberlandesgericht München hat sich im Sommer diesen Jahres mit den in GmbH-Gesellschaftsverträgen typischerweise verwendeten Klauseln, die die Einziehung bzw. Abtretung von Geschäftsanteilen ermöglich, auseinandergesetzt (OLG München, Urteil vom 21.06.2021 – 23 W 784/21)
06/01/2022 14:17

Und: Können die Gesellschafter sich gegenseitig abberufen? Mittelständische Unternehmen, insbesondere GmbHs, verfügen regelmäßig nur über zwei Gesellschafter. Anteilig hält dabei häufig jeder 50 % am Unternehmen. Das wird jedoch spätestens wenn es zum Streitfall zwischen den beiden Gesellschaftern kommt problematisch und führt zwangsläufig dazu, dass Entscheidungsprozesse der GmbH gelähmt werden. Ziel des Gesellschafterstreits ist es dann meistens, den anderen Gesellschafter aus der Zwei-Personen-GmbH hinauszuwerfen. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung gewissermaßen ein Sonderrecht für solche „Unternehmensformen“ entwickelt.