OHG-Gesellschafter
OHG-Gesellschafter
OHG: Gesellschafter
Sowohl natürliche al auch juristische Personen können Gesellschafter in einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) sein. Es besteht die Möglichkeit, dass eine OHG oder Außen-GbR sowie ein nicht rechtsfähiger Verein als Gesellschafter einer zweiten OHG in Erscheinung treten. Für den Fall, dass ein OHG-Gesellschafter verstirbt, können bei Existenz mehrerer Erben, nur jeder für sich, nicht jedoch als Erbengemeinschaft, in die Gesellschaftsposition des Verstorbenen treten und nur sofern der Gesellschaftvertrag das vorsieht.
Die Mindestanzahl der Gesellschafter muss zwei betragen, wobei sie nach oben unbegrenzt ist. Die Antwort auf die Frage, ob den Gesellschaftern einer OHG - genauso wie der OHG selbst - die Kaufmannseigenschaft zusteht, ist strittig. Die herrschender Meinung bejaht dies, aufgrund der persönlichen unbeschränkten Haftung der Gesellschafter einer OHG nach § 128 HGB, als Betreiber bzw. Mitbetreiber des Unternehmens. Die Geschäfte der OHG werden in ihrem Namen abgeschlossen, so dass Gesellschafter allenfalls als Vertreter auftreten (§ 125 HGB). Insbesondere gehören Geschäfte die der Gesellschafter im eigenen Namen abschließt zur seiner Privatsphäre und gelten nicht als von der OHG abgeschlossen.
Die Gesellschafter erstellen zum Ende jedes Geschäftsjahren einen Jahresabschluss, indem die Einnahmen und Ausgaben der OHG verrechnet werden um so feststellen zu können, ob die OHG Gewinne oder Verluste erwirtschaftet hat. Jedem Gesellschafter steht der Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils für das abgelaufene Jahr, zu. Grundsätzlich beträgt der Anteil jedes Gesellschafters am Gewinn vier Prozent. Diese Summe wird entsprechend des Jahresumsatzes angepasst und steht im brigen zur Dispositionsfreiheit der Gesellschafter, die davon abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag vereinbaren können.
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