VII. Recht der GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts -

erstmalig veröffentlicht: 29.03.2012, letzte Fassung: 29.03.2012
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Das Recht der GbR ist in den §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Teilweise wird sie auch BGB-Gesellschaft genannt und ist eine auf  einem Gesellschaftsvertrag beruhende Vereinigung, mehrerer Personen, zur Erreichung eines beliebigen gemeinsamen Zweckes.

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Recht der GbR

erstmalig veröffentlicht: 15.12.2021, letzte Fassung: 15.12.2021
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Das Recht der GbR ist in den §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Teilweise wird sie auch BGB-Gesellschaft genannt und ist eine auf  einem Gesellschaftsvertrag beruhende Vereinigung, mehrerer Personen, zur Erreichung eines beliebigen gemeinsamen Zweckes.

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13 relevante Artikel zu diesem Rechtsgebiet

Corona-Hilfen: Übersicht über staatliche Akuthilfen während der Krise

03.04.2020

Im folgenden Beitrag finden Sie eine Übersicht über die staatlich gewährten Hilfeleistungen in der Corona-Krise. Es können sowohl finanzielle Hilfen in Form von Zuschüssen und Krediten beantragt werden, als auch Maßnahmen wie Kurzarbeit und Steuerstundung deutlich unkomplizierter ergriffen werden – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwälte für Insolvenz-, Steuer- und Gesellschaftsrecht sowie Arbeitsrecht Berlin

Vorsicht bei Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen!

05.12.2022

In vielen Gesellschaftsverträgen befinden sich Schiedsklauseln, mit denen der Streit zwischen den Gesellschaftern oder mit der Gesellschaft einem privaten Schiedsgericht zugewiesen werden soll. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.09.2021 (Az: I ZB 13/21) zeigt einmal mehr, dass beim Einsatz solcher Schiedsklauseln Vorsicht geboten ist.

Insolvenzrecht: Unternehmenssanierung als Weg aus der Krise

19.10.2020

Das Corona-Virus bringt insbesondere kleine bis mittlere Unternehmen bezüglich ihrer Stellung in der deutschen Wirtschaft in ernsthafte Gefahr. Ob diese durch die Auswirkungen der Pandemie nur an den Rand der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung oder gar darüber hinausgebracht werden – das Eintreten eines oder mehrerer Insolvenzgründe muss nicht das Ende bedeuten. In enger Zusammenarbeit und mit dem entsprechenden Glauben an Besserung ist die Sanierung insolventer Unternehmen ein möglicher Weg aus der Krise  – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Gesellschaftsrecht: Rechtsform – „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist kein zulässiger Namenszusatz

20.09.2019

Die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist keine zulässige Rechtsformangabe einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH) – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin

Gesetzesänderung in der Corona-Krise: Übergangsregelungen im Insolvenzrecht

27.03.2020

Die unvorhersehbaren Auswirkungen der Corona-Krise bringen schon jetzt viele deutsche Unternehmen an den Rand der Insolvenz. Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie u.a. im Insolvenzrecht (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) sollen negative wirtschaftliche Auswirkungen und Haftungsgefahren für Unternehmen bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen für die Dauer der Krise reduziert werden – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

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21 relevante Urteile zu diesem Rechtsgebiet

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 20. Dez. 2002 - 22 U 99/02

bei uns veröffentlicht am 13.10.2022

Ist der Geschäftsführer einer GmbH von seinem Amt abberufen worden, so kann er für die Nichtabführung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht mehr gem. den § 823 Abs. 2 BGB, § 266a StGB haftb

Europäischer Gerichtshof Urteil, 16. Juni 2016 - C-351/14

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 16. Juni 2016 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2010/18/EU — Überarbeitete Rahmenvereinbarung, die von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB über

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Feb. 2003 - 3 U 142/02

bei uns veröffentlicht am 12.02.2003

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 26.07.2002 - 3 O 510/01 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstrec

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2017 - II ZR 88/16

bei uns veröffentlicht am 10.06.2021

1. Einen vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO aufgestellten Liquiditätsstatus, der auf den Angaben aus der Buchhaltung des Schuldners beruht, kann der Gesc

Amtsgericht Wuppertal Beschluss, 14. Feb. 2014 - 145 IN 450/10

bei uns veröffentlicht am 14.02.2014

Tenor wird die berichtigte Vorschussberechnung des Verwalters vom 13.02.2014, nach der 1356 Mitglieder der Genossenschaft in Höhe der Haftsumme von 1.200,00 EUR vorschusspflichtig sind, gemäß § 108 Absatz 2, Satz 1 GenG für vollstreckbar erklärt. Es

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2018 - II ZR 1/16

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 1/16 Verkündet am: 6. Februar 2018 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2018 - II ZR 2/16

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 2/16 Verkündet am: 15. Mai 2018 Stoll Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Landgericht Stuttgart Urteil, 22. Feb. 2005 - 17 O 610/04

bei uns veröffentlicht am 22.02.2005

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger durch Beschluss der Beklagten vom 04.12.2003 aus der T-Z. e.G. nicht ausgeschlossen, sondern weiterhin Mitglied ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil i

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 23. Nov. 2006 - 5 U 140/06

bei uns veröffentlicht am 23.11.2006

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. August 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 239,30 € nebst 5% Punkte Zinsen über dem.

Landgericht Halle Urteil, 25. Nov. 2014 - 8 O 48/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2014 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 06. Dez. 2007 - 5 U 68/07

bei uns veröffentlicht am 06.12.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 25. April 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig voll

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2020 - IV ZR 217/19

bei uns veröffentlicht am 04.10.2021

Die Zahlungspflicht des Geschäftsführer aus § 15b InsO (früher § 64 GmbhG a.F.) ist nach neuester Rechtssprechung des BGH von einer D&O-Versicherung gedeckt.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - IX ZR 56/17

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 56/17 Verkündet am: 26. April 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 35, 80 Abs.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 04. Sept. 2008 - 4 U 135/07

bei uns veröffentlicht am 04.09.2008

I. Das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 4. September 2007 wird geändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil i

Landgericht Köln Urteil, 27. März 2014 - 86 O 81/13

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.                                                         Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstrec

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Jan. 2013 - I R 70/11

bei uns veröffentlicht am 23.01.2013

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob ein zum 31. Dezember 1998 festgestellter verbleibender Verlustabzug bzw. vortragsfähiger Gewerbeverlust nach einer Verschmelzung (Situat

Urteil, 18 Sa 2541/11 2020-03-22

bei uns veröffentlicht am 19.07.2020

Zusammenfassung: Im Vorfeld des Urteils der Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LArbG 18 Sa 2541/11) stritten die Parteien über das Bestehen einer Freistellungsabrede bezüglich der Haftung des Klägers in der Insolvenz seiner Gese

Landgericht Rottweil Urteil, 21. Okt. 2015 - 1 S 78/15

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Rottweil vom 04.05.2015, Az. 1 C 631/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollst

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 14. Jan. 2013 - 2 Ss (OWi) 254/12 I 276/12

bei uns veröffentlicht am 14.01.2013

Tenor Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Parchim zurückverwiesen. Gründ

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 15. Juni 2009 - 3 W 14/09

bei uns veröffentlicht am 15.06.2009

Tenor I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3 000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 147 Abs

Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Sept. 2011 - IX B 171/10

bei uns veröffentlicht am 21.09.2011

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Be-schwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.