Recht der SE

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29/03/2012 16:23

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
SubjectsRecht der SE

Recht der SE

originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

XIII. Recht der SE - Europäische Aktiengesellschaft -

originally published: 29/03/2012 16:23, updated: 29/03/2012 16:23
Author’s summary
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Auf dem Nizzaer Gipfel haben die Mitgliedstaaten sich über die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) geeinigt. Spanien gab seinen Widerstand gegen Arten von Mitbestimmung erst auf, als im Gegenzug Chirac Kooperation bei der Lösung der baskischen Terroristenfrage versprach.


Inhalt

Die Gründung der SE ist eng beschränkt auf die Gründungsformen

1. Verschmelzung,

2. Holding-SE,

3. Tochter-SE

und

4. Umwandlung einer AG,

5.  sowie Gründung einer Tochter-SE durch SE.

Mehrstaatlichkeit, d.h. mindestens zwei Mitgliedstaaten ist zwingend. Nicht-EU-Gesellschaften sind mit einer Ausnahme ausgeschlossen.

Inhaltlich vorgeschrieben ist Mindestkapital, Kapitalerhaltungsgrundsatz und die Satzungsstrenge.

Fortschrittlich ist das Statut in der Strukturfrage: Es erlaubt die Wahl zwischen dem dualistischen und dem monistischen board-System.

Der komplizierte Mitbestimmungskompromiss besteht im Kern darin, dass in jeder SE Verhandlungen über die Mitbestimmung geführt werden müssen und eine dabei erzielte Einigung zwischen Kapital und Arbeit grundsätzlich Vorrang hat, allerdings doch nur in sehr engen Grenzen, falls der status quo der Mitbestimmung angetastet wird.
Mangels Vereinbarung gelten die Standardregeln, die auch für die SE den am weitesten gehenden status quo vorschreiben, bei einem deutschen Partner also den deutschen.
Eine deutsche AG entgeht der Mitbestimmung also nicht, es sei denn sie stelle den kleineren Partner in der SE mit weniger als 25% der Gesamtarbeitnehmerschaft.
Bei Fusion etwa unter Engländern und Spaniern gibt es keine Mitbestimmung.


Vorzüge

Insgesamt überwiegen die Vorteile. Der wichtigste ist, dass Gesellschaften künftig ihren Sitz innerhalb der EU frei verlegen können. Es kann künftig in jedem Mitgliedstaat mitbestimmte und nicht mitbestimmte SE geben. Das dualistische oder monistische System der Unternehmensleitung werden künftig in jedem Mitgliedstaat koexistieren.


Nachteile

Nachteilig ist, dass das Statut sich auf Grundregeln beschränkt (u.a. allgemeine Fragen, Gründung und Struktur). Im Übrigen gilt das jeweilige Mitgliedstaatsrecht. Der Rechtsverkehr hat es also nicht mit einer voll europäisch geregelten Aktienrechtsform zu tun, sondern mit 15 unterschiedlichen Typen von SE. Gesellschafter und Gläubiger der SE haben weiterhin mit allen Besonderheiten und Unsicherheiten der nationalen Aktienrechte in ihrer Ausformung durch Rechtsprechung und Praxis und in Deutschland überlagert durch Konzernrecht zu kämpfen.

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