Vertretungsbefugnis - Inhalt & Umfang

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Vertretungsbefugnis - Inhalt & Umfang

originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46
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Fachanwältin für
Handels- und Gesellschaftsrecht

Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht mit nachgewiesenen fundiertem Fachwissen sowie mehr als 30 Jahren Berufserfahrung verstehe ich mich als Rechtsanwalt für Unternehmen und Unternehmer, Gesellschafter und Geschäftsführer. Aufgrund

Ihr Anwalt für ARBETISRECHT I HANDELSRECHT I GESELLSCHAFTSRECHT  in Augsburg, Schwaben und Bayern 1. Im Bereich des Handelsrechts biete ich mittelständischen Unternehmen professionelle und maßgeschneiderte Unterstützung in nahezu allen Bereichen
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published on 12.10.2025 13:46

Der VIII. Zivilsenat schärft die Trennlinie zwischen kollusivem Zusammenwirken (§ 138 I BGB) und unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) beim Missbrauch der Vertretungsmacht: Für § 138 I genügt nicht die (auch grob...
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Der VIII. Zivilsenat schärft die Trennlinie zwischen kollusivem Zusammenwirken (§ 138 I BGB) und unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) beim Missbrauch der Vertretungsmacht:

Für § 138 I genügt nicht die (auch grob fahrlässige) Kenntnis des Missbrauchs – erforderlich ist ein bewusstes Zusammenwirken von Vertreter und Gegenpartei zum Nachteil des Vertretenen.

Die Hürde des § 242 bleibt hoch: Es braucht objektive Evidenz, dass sich eine Rückfrage beim Vertretenen geradezu aufdrängte.

Wissenszurechnung nach § 166 I BGB (analog) setzt die bewusste Einschaltung eines Dritten als Wissensvertreter voraus; bloße Lebensgemeinschaft reicht nicht. Intern kann der GmbH‑Geschäftsführer seine Kompetenzen auch ohne Gesellschafterbeschluss missbrauchen; außenwirksam wird dies erst bei erkanntem/erkennbaren Missbrauch. Eine konkludente Bestätigung (§ 141 BGB) lässt sich aus einem allgemeinen Mieter‑Anschreiben mit Kontomitteilung nicht herleiten.

Ergebnis: Aufhebung und Zurückverweisung – mit erheblichem Praxisnutzen für Vermieter, Mieter und Gesellschaften bei der Beurteilung vermeintlich „günstiger“ Mietabschlüsse über Vertreter.