Recht der OHG
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OHG: Gründung
Das Handelsgesetzbuch spricht sowohl von einem "Errichten der OHG" als auch von der "Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten". Letztendlich ist bei der Entstehung der OHG zwischen drei Ereignissen zu unterscheiden: das Wirksamwerden des Vertrages, die Entstehung der Gesellschaft als Rechtsträger und die Anwendbarkeit der handelsrechtlichen Vorschriften auf die Gesellschaft.
Mit der rechtsgeschäftlichen und rechtsverbindlichen Einigung unter den Gründern ist die OHG errichtet. Sie entsteht im Innenverhätnis, sofern der Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 HGB erfüllt.
Der Gesellschaftsvertrag der OHG ähnelt dem der GbR. Im Unterschied zu dieser, ist die OHG auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet (§ 105 Abs. 1 HGB). Aus einer GbR kann eine OHG entstehen und zwar dann, wenn sie sich entschließt ein Kleingewerbe in kaufmännischer Weise fortzuführen (§ 1 Abs. 2 HGB).
Das Wirksamwerden des Vertrages gegeüber Dritten erfordert die Eintragung ins Handelsregister (§ 123 Abs 1 HGB). Die OHG kann auch vor Eintragung ins Handelsregister entstehen. Erforderlich hierfür ist die Aufnahme der Geschäfte (§ 123 Abs. 2 HGB), im Namen der Gesellschaft, im Einverständnis aller Gesellschafter.
Alle Gesellschafter haben die Pflicht die Gesellschaft beim Registergericht des Sitzes der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister anmelden (Art §§ 106 Abs. 1, 108 HGB). Neben dem Vor- und Nachnamen, den Geburtsdatums- und ortes jedes Gesellschafter, muss auch die Firma der Gesellschaft, der Ort ihres Sitzes, die inländische Geschäftsanschrift sowie die Vertretung der Gesellschafter benannt werden.
OHG: Geschäftsführung und Vertretung
Jeder Gesellschafter ist geschäftsführungsbefugt, sofern nicht etwas anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter alleine Entscheidungen für die OHG treffen darf. Die §§ 125, 126 HGB sehen darüberhinaus eine Vertretung der OHG durch ihre Gesellschafter vor (sog. organschaftliche Vertretung). Auch das steht zur Dispositionsfreiheit. Findet die Vertretung durch andere Personen wie Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte statt, spricht man von einer rechtsgeschäftlich eingeräumten,sogenannten abgeleiteten (derivativen) Vertretungsmacht, die die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht (§ 167 BGB), welche durch einen organschaftlichen Gesellschafter erfolgen muss, erfordert.
OHG: Gesellschafter
Gesellschafter der OHG können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Es besteht die Möglichkeit, dass eine OHG oder Außen-GbR sowie ein nicht rechtsfähiger Verein als Gesellschafter einer zweiten OHG in Erscheinung treten. Für den Fall, dass ein OHG-Gesellschafter verstirbt, können bei Existenz mehrerer Erben, nur jeder für sich, nicht jedoch als Erbengemeinschaft, in die Gesellschaftsposition des Verstorbenen treten und nur sofern der Gesellschaftvertrag das vorsieht.
Die Mindestanzahl der Gesellschafter muss zwei betragen, wobei sie nach oben unbegrenzt ist. Ob neben der OGH auch ihren Gesellschaftern persönlich die Kaufmanneigenschaft zusteht ist strittig. Nach herrschender Ansicht bejaht dies aufgrund der persönlichen unbeschränkten Haftung nach § 128 HGB als Betreiber bzw. Mitbetreiber des Unternehmens. Die Geschäfte der OHG werden in ihrem Namen abgeschlossen, so dass Gesellschafter allenfalls als Vertreter auftreten (§ 125 HGB). Insbesondere gehören Geschäfte die der Gesellschafter im eigenen Namen abschließt zur seiner Privatsphäre und gelten nicht als von der OHG abgeschlossen.
Die Gesellschafter erstellen zum Ende jedes Geschäftsjahren einen Jahresabschluss, indem die Einnahmen und Ausgaben der OHG verrechnet werden um so feststellen zu können, ob die OHG Gewinne oder Verluste erwirtschaftet hat. Jedem Gesellschafter steht der Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils für das abgelaufene Jahr, zu. Grundsätzlich beträgt der Anteil jedes Gesellschafters am Gewinn vier Prozent. Diese Summe wird entsprechend des Jahresumsatzes angepasst und steht im brigen zur Dispositionsfreiheit der Gesellschafter, die davon abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag vereinbaren können.
OHG: Haftung
Die Gesellschafter einer OHG haften persönlich, unbeschränkt, primär (kommt nicht an zweiter Stelle, wie z.B: Haftung des Bürgen, § 771 BGB) und unmittelbar (nicht erst über die Gesellschaft).
Bei Ansprüchen des Vertragspartners gegen die OHG (Zurechnung deliktischer Schädigungen, Entstehung von Verbindlichkeiten) richtet sich diese zunächst einmal gegen die OHG als solche. Da die OHG selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist, hat der Gläubiger die Möglichkeit, sie zu verklagen, ihr Gesellschaftsvermögen zu vollstrecken und grundsätzlich Leistung zu verlangen (vgl. § 124 Abs. 2 HGB). Die OHG haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen für alle Verbindlichkeiten. Bei Verbindlichkeiten die höher sind, als das Vermögen der OHG, können Gläubiger sich unmittelbar an die Gesellschafter halten. Dabei steht es ihm frei sich an einzelne ausgewählte Gesellschafter zu halten, die im Gegenzug von anderen Gesellschaftern einen Ausgleich fordern können.
Hat ein Gesellschafter der OHG einen Privatgläubiger, kann sich dieser nicht an das Gesellschaftsvermögen halten. Nur wenn der Gesellschafter vermögensrechtliche Ansprüche gegen die OHG hat, kann sein Privatgläubiger hierauf zugreifen (aber: Vorrang der Gesellschaftsgläubiger).
OHG: Haftung bei Insolvenz
Die Gesellschafter haften den Gesellschaftsgläubigern der OHG persönlich und unbeschränkt (Wesensmerkmal der OHG, § 105 HGB). Die Haftung ermöglicht, dass auch im Fall der Insolvenz der OHG, die Gesellschaftsgläubiger befriedigt werden können, sofern mindestens ein Gesellschafter leisten kann.
OHG: Auflösung und Liquidation
Als Auflösung wird die Handlung bezeichnet, welche die ursprüngliche Tätigkeit der OHG beendet. Auch wenn die OHG aufgelöst wird, ist ihre Existenz insgesamt noch nicht beendet. Die OHG existiert weiterhin als Abwicklungsgesellschaft, also als Gesellschaft mit einem geänderten Zweck, solange bis alle wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens, insbesondere die Abwicklung und Auseinandersetzung beendet werden.
§ 132 Abs. 1 HGB nennt als Auflösungsgründe, den Auflösungsbeschluss der Gesellschafter, den Ablauf der, für die Existenz OHG vorgesehenen Zeit, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen sowie die Entscheidung eines Gerichts.
Die OHG kann darüberhinaus aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn einem der Gesellschafter das Festhalten an der Gesellschaft, unter Berücksichtigung aller Umstände, nicht mehr zugemutet werden kann. Darüberhinaus kann die Auflösung der OHG durch einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss erfolgen.
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