Recht der KG
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Recht der KG
Recht der Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Abwandlung der offenen Handelsgesellschaft (OHG), weshalb größtenteils die gesetzlichen Vorschriften über die OHG anzuwenden sind. Die KG ist eine Personengesellschaft, die den Zweck hat, den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma zu führen. Sie entsteht durch die Erstellung des Gesellschaftsvertrages, die Eintragung ins Handelsregister und Anmeldung beim Gewerbeamt. Die Gründung einer KG setzt kein Mindestkapital voraus.
KG: Die Gesellschafter
Die Gesellschafter einer KG können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die KG setzt sich aus mindestens zwei Gesellschaftern zusammen: Einen sogenannten Komplementär, den Gesellschafter der persönlich haftet sowie einen beschränkt haftenden Gesellschafter, den sogenannten Kommanditisten. Die Geschäftsführung obliegt dabei grundsätzlich dem persönlich haftenden Gesellschafter, also dem Komplementär. Die Kommanditisten haben gegenüber dem Komplementär Auskunfts- und Einsichtsrechte.
Dem Kommanditisten ist es verwehrt gleichzeitig als Komplementär in ein und dieselbe KG einzutreten. Der Grund liegt darin, dass es bei einer Personengesellschaft nicht möglich ist, zwei verschiedene Geschäftsanteile in einer Person zu vereinigen. Die Zahl der Gesellschafter ist nach oben unbegrenzt.
KG: Der Gesellschaftsvertrag
Wie bereits erwähnt, ist für die Gründung einer KG ein Gesellschaftsvertrag zentrale Voraussetzung. Der Zweck des Gesellschaftsvertrages muss ein Handelsgewerbe sein. Im Gesellschaftsvertrag werden alle wichtigen Fragen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustverteilung, der Höhe der Einlagen sowie der Bedingungen des Ein- und Ausstritts als Gesellschafter, geregelt. Daneben normiert der Gesellschaftsvertrag, welche Person als Komplementär und welche als Kommanditist haftet.
KG: Rechte und Haftung
Die KG kann trotz fehlender Rechtspersönlichkeit vor Gericht klagen und auch verklagt werden. Sie kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, insbesondere Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben. Zudem kann die KG Gesellschafterin einer anderen Handelsgesellschaft sein. Es besteht weiterhin die Möglichkeit aus einem Urteil gegen die KG in das Gesellschaftsvermögen zu vollstrecken.
Für die Vollstreckung in das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter ist hingegen ein gesonderter Titel notwendig. Kommanditisten haften den Gläubigern nämlich nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Eine Ausnahme davon bildet der Fall, indem die Gesellschaft mit Einwilligung der Kommanditisten ihre Geschäfte aufgenommen hat, bevor sie ins Handelsregister eingetragen wurde. Diese Ausführungen gelten nicht für die persönlich haftenden Gesellschafter. Diese haften den Gläubigern für die Gesellschaftsschulden unmittelbar und unbeschränkt als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Vermögen, also dem Gesellschafts- und Privatvermögen. Sofern Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter auftreten, entsteht die GmBH und Co. KG. Auf diese Weise ist es möglich eine Haftungsbeschränkung für die persönlich haftenden Gesellschafter zu erzielen, da die Haftung einer GmBH laut Gesetz auf ihr eigenes Vermögen begrenzt ist.
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