Recht der KG

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originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

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originally published: 03/02/2022 20:11, updated: 23/06/2022 23:59

Recht der Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Abwandlung der offenen Handelsgesellschaft (OHG), weshalb größtenteils die gesetzlichen Vorschriften über die OHG anzuwenden sind. Die KG ist eine Personengesellschaft, die den Zweck hat, den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma zu führen. Sie entsteht durch die Erstellung des Gesellschaftsvertrages, die Eintragung ins Handelsregister und Anmeldung beim Gewerbeamt. Die Gründung einer KG setzt kein Mindestkapital voraus.

KG: Die Gesellschafter

Die Gesellschafter einer KG können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die KG setzt sich aus mindestens zwei Gesellschaftern zusammen: Einen sogenannten Komplementär, den Gesellschafter der persönlich haftet sowie einen beschränkt haftenden Gesellschafter, den sogenannten Kommanditisten. Die Geschäftsführung obliegt dabei grundsätzlich dem persönlich haftenden Gesellschafter, also dem Komplementär. Die Kommanditisten haben gegenüber dem Komplementär Auskunfts- und Einsichtsrechte.

Dem Kommanditisten ist es verwehrt gleichzeitig als Komplementär in ein und dieselbe KG einzutreten. Der Grund liegt darin, dass es bei einer Personengesellschaft nicht möglich ist, zwei verschiedene Geschäftsanteile in einer Person zu vereinigen. Die Zahl der Gesellschafter ist nach oben unbegrenzt.  

KG: Der Gesellschaftsvertrag

Wie bereits erwähnt, ist für die Gründung einer KG ein Gesellschaftsvertrag zentrale Voraussetzung. Der Zweck des Gesellschaftsvertrages muss ein Handelsgewerbe sein. Im Gesellschaftsvertrag werden alle wichtigen Fragen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustverteilung, der Höhe der Einlagen sowie der Bedingungen des Ein- und Ausstritts als Gesellschafter, geregelt. Daneben normiert der Gesellschaftsvertrag, welche Person als Komplementär und welche als Kommanditist haftet.

KG: Rechte und Haftung

Die KG kann trotz fehlender Rechtspersönlichkeit vor Gericht klagen und auch verklagt werden. Sie kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, insbesondere Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben. Zudem kann die KG Gesellschafterin einer anderen Handelsgesellschaft sein. Es besteht weiterhin die Möglichkeit aus einem Urteil gegen die KG in das Gesellschaftsvermögen zu vollstrecken.

Für die Vollstreckung in das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter ist hingegen ein gesonderter Titel  notwendig. Kommanditisten haften den Gläubigern nämlich nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Eine Ausnahme davon bildet der Fall, indem die Gesellschaft mit Einwilligung der Kommanditisten ihre Geschäfte aufgenommen hat, bevor sie ins Handelsregister eingetragen wurde. Diese Ausführungen gelten nicht für die persönlich haftenden Gesellschafter. Diese haften den Gläubigern für die Gesellschaftsschulden unmittelbar und unbeschränkt als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Vermögen, also dem Gesellschafts- und Privatvermögen. Sofern Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter auftreten, entsteht die GmBH und Co. KG. Auf diese Weise ist es möglich eine Haftungsbeschränkung für die persönlich haftenden Gesellschafter zu erzielen, da die Haftung einer GmBH laut Gesetz auf ihr eigenes Vermögen begrenzt ist. 

 

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03/04/2020 13:30

Im folgenden Beitrag finden Sie eine Übersicht über die staatlich gewährten Hilfeleistungen in der Corona-Krise. Es können sowohl finanzielle Hilfen in Form von Zuschüssen und Krediten beantragt werden, als auch Maßnahmen wie Kurzarbeit und Steuerstundung deutlich unkomplizierter ergriffen werden – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwälte für Insolvenz-, Steuer- und Gesellschaftsrecht sowie Arbeitsrecht Berlin
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Das Corona-Virus bringt insbesondere kleine bis mittlere Unternehmen bezüglich ihrer Stellung in der deutschen Wirtschaft in ernsthafte Gefahr. Ob diese durch die Auswirkungen der Pandemie nur an den Rand der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung oder gar darüber hinausgebracht werden – das Eintreten eines oder mehrerer Insolvenzgründe muss nicht das Ende bedeuten. In enger Zusammenarbeit und mit dem entsprechenden Glauben an Besserung ist die Sanierung insolventer Unternehmen ein möglicher Weg aus der Krise  – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
27/03/2020 22:05

Die unvorhersehbaren Auswirkungen der Corona-Krise bringen schon jetzt viele deutsche Unternehmen an den Rand der Insolvenz. Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie u.a. im Insolvenzrecht (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) sollen negative wirtschaftliche Auswirkungen und Haftungsgefahren für Unternehmen bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen für die Dauer der Krise reduziert werden – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
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published on 30/11/2024 14:25

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published on 04/10/2021 13:51

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