Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 74

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 74
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

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(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Pro
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 30/08/2016 00:00

Tenor Für die Kläger ist eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben. Das Sozialgericht Würzburg legt den Rechtsstreit dem Bundessozialgericht zur Feststellung der örtlichen Zuständigkeit vor. Gründe I. Die
published on 02/03/2017 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern unter Abänderung des Bescheides vom 14.08.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2014 für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 30.11.2014 monatlich um 85,20 € höhere Leistung
published on 07/05/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.03.2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta
published on 24/10/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandene Rechtsanwalt
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