Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 114

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 114
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

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(1) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Eine solche Satzung bedarf der vo
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Auf Antrag ist über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden sind, zu
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 05/05/2022 10:49

Streitgegenständlich ist vorliegend die unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens. Der Kläger begehrt vorliegend einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer des vom Sozialgericht geführten Verfahrens (Ausgangsverfahr
published on 05/12/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid vom 02.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2016 wird aufgehoben und der Beklagte außerdem verurteilt, dem Kläger die mit Bescheid vom 04.04.2016 bewilligten Leistungen nach dem SGB I
published on 10/01/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Juli 2016 über die Aussetzung des Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen S 31 R 2332/15 aufgehoben. Gründe I. Der Kläge
published on 27/04/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 5034/12 wurde ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 38 KA 549
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(1) Auf Antrag ist über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden sind, zu entscheiden...