Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 132
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
(2) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind.
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(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen
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published on 27/09/2017 00:00
Tenor
I. Die Gegenvorstellung vom 7. November 2016 gegen das Urteil vom 29. September 2016 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Verfahren L 1 R 673/13 wird abgelehnt.
III. Auß
published on 11/04/2019 00:00
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. März 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zuge
published on 21/07/2016 00:00
Tenor
I.
Das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. März 2015, berichtigt mit Beschluss vom 27. Mai 2015, wird abgeändert und der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung seines Bescheids vom 12. Oktober 2012 in der Gestalt des
published on 20/01/2015 00:00
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. November 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2010 dahingehend abgeändert,
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