Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 63

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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

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(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienang

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke de

(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. (2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfang

(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden. (2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:1.Rechtsanwälte, No
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.07.2016 wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Streitig ist im Rahmen des e
published on 28/01/2014 00:00

Tatbestand Gegenstand der Klage ist ein Auskunftsanspruch des beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber der Klägerin als Tochter der Leistungsberechtigten (LB). Die Klägerin ist die 1947 geborene Tochter der 1914 gebor
published on 14/12/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 06.03.2015 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht München zurückverwiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Klägerin hat Verschuldenskosten in Hö
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