Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 59

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 59
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.

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Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.
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published on 02/08/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. T
published on 24/09/2015 00:00

Tenor I. Das Sozialgericht Würzburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Dortmund. II. Die beim Sozialgericht Würzburg entstandenen Kosten sind Teil der beim S
published on 30/03/2017 00:00

Tenor Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.
published on 12/12/2016 00:00

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Senat wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege des ei
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