Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

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Referenzen - Veröffentlichungen |
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Referenzen - Gesetze |
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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 131 Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 4a Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 155
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142
Zivilprozessordnung - ZPO | § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
Zivilprozessordnung - ZPO | § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
Zivilprozessordnung - ZPO | § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 945 Schadensersatzpflicht
Zivilprozessordnung - ZPO | § 926 Anordnung der Klageerhebung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch
Zivilprozessordnung - ZPO | § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch
Zivilprozessordnung - ZPO | § 923 Abwendungsbefugnis
Zivilprozessordnung - ZPO | § 928 Vollziehung des Arrestes
Zivilprozessordnung - ZPO | § 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86a
