Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 118

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 118
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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20/04/2018 14:50

Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente kann abgelehnt werden, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat und die gesetzliche Vermutung einer sogenannten „Versorgungsehe“ greift – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
13/07/2017 12:49

Ein Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis besteht, wenn der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausübt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte

(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandl

Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
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published on 20/03/2019 00:00

Tenor I. Auf den Antrag des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.06.2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2014 aufgehoben und die Beklagte verurt
published on 06/11/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Ta
published on 29/11/2016 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 3 U 22/13 durch die Berufungsrücknahme am 24. November 2015 erledigt ist. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wi
published on 04/04/2019 00:00

Tenor I. Die mit gerichtlichem Schreiben vom 25.10.2018 erfolgte Anweisung an die Gerichtssachverständige wird aufgehoben. II. Die Beweisanordnung vom 12.9.2018 wird wie folgt ergänzt: 1. Dem Ehemann der Klägerin, Herrn C. A
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