Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 94

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 94
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

60 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 05.05.2022 10:24

Der Kläger begehrt vorliegend einen Entschädigungsanspruch gem. § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 GVG. Streitgegenständlich war die Kostenübernahme für eine Petö-Therapie (Belange des Minderjährigen) im Ausgangsv
Author’s summary

Der Kläger begehrt vorliegend einen Entschädigungsanspruch gem. § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 GVG. Streitgegenständlich war die Kostenübernahme für eine Petö-Therapie (Belange des Minderjährigen) im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg. Der minderjährige Kläger wurde im Ausgangsverfahren gesetzlich durch seine Mutter vertreten. Einen immateriellen Nachteil durch die überlänge eines Gerichtsverfahrens, kann auch ein minderjähriger Kläger erleiden, der abgesehen von seiner formalen Beteiligtenstellung nicht persönlich in das Verfahren involviert ist. Der Kläger ersuchte mehrfach das SG Magdeburg um Verfahrensfortgang, bevor er die unangemessene Dauer des Verfahrens rügte. Die Dauer des Prozesses haben wegen der finanziellen Belastung seiner Eltern in Anbetracht der ungeklärten Kostenfrage für die Petö-Therapie für ihn körperlich- sowie seelische Folgen gehabt. Mithin hat er durch die überlange Verfahrensdauer einen immateriellen Nachteil erlitten.

Der Beklagte wird verurteil, an den Kläger einen Entschädigungsanspruch iHv 200 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und eine Revision wird nicht zugelassen. Der Beklagte, sowie der Kläger haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

published on 29.07.2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.800 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2015 zu bezahlen. II. Die Beklagte trägt
published on 30.06.2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 300 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2015 zu bezahlen. II. Die Beklag
published on 14.12.2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 06.03.2015 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht München zurückverwiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.