Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 129

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 129
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

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(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen
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published on 27/09/2017 00:00

Tenor I. Die Gegenvorstellung vom 7. November 2016 gegen das Urteil vom 29. September 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Verfahren L 1 R 673/13 wird abgelehnt. III. Auß
published on 24/05/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.09.2013 in Ziffer II aufgehoben, im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten auch der Berufung.
published on 10/03/2014 00:00

Gründe I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld. In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg ist der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. M
published on 26/01/2018 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Juni 2017, mit dem dem Kläger wegen rechtsmissbräuchlicher Prozessführung Gerichtskosten in Höhe von 600,00 Euro auferlegt wurden, aufgehob
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