Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 129
Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

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§ 129 SGG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 129 SGG wird zitiert von 1 anderen §§ im Sozialgerichtsgesetz.
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Re

10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 129 SGG.
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 27. Sept. 2017 - L 1 R 761/16 WA
bei uns veröffentlicht am 27.09.2017
Tenor
I. Die Gegenvorstellung vom 7. November 2016 gegen das Urteil vom 29. September 2016 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Verfahren L 1 R 673/13 wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten s
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Mai 2016 - L 5 KR 442/13
bei uns veröffentlicht am 24.05.2016
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.09.2013 in Ziffer II aufgehoben, im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten auch der Berufung.
III.
Die Revision wi
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. März 2014 - L 2 AL 23/13 B
bei uns veröffentlicht am 10.03.2014
Gründe
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld. In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg ist der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2010 streitgegen
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Jan. 2018 - L 14 R 470/17 B
bei uns veröffentlicht am 26.01.2018
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Juni 2017, mit dem dem Kläger wegen rechtsmissbräuchlicher Prozessführung Gerichtskosten in Höhe von 600,00 Euro auferlegt wurden, aufgehoben.
II. Die no