Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 104

Der Vorsitzende übermittelt eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten; in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ist die Klage zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern; § 90 gilt entsprechend. Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht. Soweit das Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des zuständigen Verwaltungsträgers versehen ist, steht der Übersendung der Originalverwaltungsakten gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung der Originalverwaltungsakten wünscht.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 155


(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. (2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhe

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197


(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 90


Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Dez. 2018 - L 12 SF 155/17

bei uns veröffentlicht am 03.12.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.05.2017 wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist die Festsetzung der Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Abschriften in

Bundessozialgericht Beschluss, 14. Feb. 2018 - B 14 AS 220/17 B

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2017 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 07. Sept. 2017 - B 10 ÜG 1/16 R

bei uns veröffentlicht am 07.09.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht NRW Beschluss, 16. Nov. 2015 - L 11 KA 42/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.05.2015 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3D

Bundessozialgericht Urteil, 03. Sept. 2014 - B 10 ÜG 12/13 R

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das

Bundessozialgericht Beschluss, 24. Okt. 2013 - B 13 R 240/12 B

bei uns veröffentlicht am 24.10.2013

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. März 2012 aufgehoben.

Bundessozialgericht Beschluss, 13. Nov. 2012 - B 2 U 218/12 B

bei uns veröffentlicht am 13.11.2012

Tenor Auf die Beschwerde des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Mai 2012 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

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Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.