Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 1
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Auf Verfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit übergehen, ist § 188 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung an
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9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 19/06/2015 00:00
Tenor
Der Schiedsspruch der Beklagten vom 19. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet über den Antrag der Klägerin zu 2) erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.Die Beklagte trägt die Kosten des Re
published on 16/12/2014 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.12.2013 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.Der Streitwert für das Klage- und das Berufungsverfahren wird auf 1.793,77 EUR f
published on 12/11/2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten d
published on 15/11/2013 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. Juni 2013 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 5.092,06 festgeset
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