Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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21.09.2017 16:12
Fehlt einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht mehrheitlich beteiligt ist, nach dem Gesellschaftsvertrag die Rechtsmacht, Entscheidungen abzuwehren, ist er sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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841 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 14.08.2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 2/08 vom 14. August 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 398 45 189 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ATOZ GG Art. 103 Abs. 1; MarkenG § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3;
published on 09.01.2017 00:00
Tenor
Die Ablehnungsanträge gegen den Richter am Landessozialgericht H. wegen Besorgnis der Befangenheit werden abgelehnt.
Gründe
I. Vorliegend ist über die Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit na
published on 15.12.2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 16. November 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Kostenbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a So
published on 18.11.2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2016, Aktenzeichen S 52 AS 326/13 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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