Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
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published on 27/10/2016 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Nachzahlung der vollen statt der durch Versorgungsausgleich gekürzten Rent
published on 26/09/2016 00:00
Tenor
I.
Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2014 wird abgeändert. Die Bescheide des Beklagten vom 19.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2014 werden aufgehoben. Der Beklagte hat dem Kläger
published on 20/03/2017 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen das Ruhen seines Arbeitslosengeldanspruchs wegen Urlaubsabgeltung.
I.
published on 25/10/2017 00:00
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.03.2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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