Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 100

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 100
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt.

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Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 15/09/2015 00:00

Tenor Rechtskräftig: unbekannt Spruchkoerper: 5. Senat I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. II.
published on 15/03/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.01.2016 aufgehoben und die Streitsache an das Sozialgericht München zurückverwiesen. II. Die Kostenentscheidung bleibt der E
published on 24/11/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. August 2012 wird zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten auch der Berufung. III. Der S
published on 21/07/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15. Januar 2015 wird zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. III. Der Str
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