Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 113

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 113
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.

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(1) Vollstreckt wird 1. aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,2. aus einstweiligen Anordnungen,3. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,4. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5
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published on 21/01/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.10.2012 aufgehoben und die Klage auf Erstattung der für den Beigeladenen zu 1) aufgewendeten Rehabilitationskosten wird abgewie
published on 13/05/2016 00:00

Tenor I. Unter Aufhebung der Bescheide vom 13. März 2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. August 2014 wird festgestellt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin im Krankenhaus A. ab 7. Januar 2013 und im Krank
published on 06/06/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg - S 13 AS 896/15 - vom 13.04.2016 wird zugelassen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt. Gründe Das Sozial
published on 26/11/2015 00:00

Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskläger - Proz.-Bev.: A., B-Straße, B-Stadt gegen Jobcenter Fürth Stadt, vertreten durch den Geschäftsführer, Kurgartenstraße 3
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