(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

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Erbrecht: Pflichtteilsverzicht ist kein Vertrag zulasten des Jobcenters

04.12.2012

der Pflichtteilverzicht ist regelmäßig kein geeignetes Mittel, um zulasten des Leistungsträgers zu handeln-SG Stuttgart vom 08.03.12-Az:S 15 AS 925/12 ER
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zitiert oder wird zitiert von 15 §§.

zitiert 11 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 124 Aufhebung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120a Änderung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz

Strafprozeßordnung - StPO | § 127 Vorläufige Festnahme


(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Festste

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 8 Gültigkeit von Geschäften


(1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt. (2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz übertrage

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 5 Vorlage an den Richter


(1) Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn 1. sich bei der Bearbeitung der Sache ergibt, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichts eines La

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 9 Weisungsfreiheit des Rechtspflegers


Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 6 Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter


Steht ein übertragenes Geschäft mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Richter die gesamte Angelegenheit bearbeiten.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 7 Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege


Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73


(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 155


(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. (2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhe

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 127


Ist ein Beteiligter nicht benachrichtigt worden, daß in der mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung stattfindet, und ist er in der mündlichen Verhandlung nicht zugegen oder vertreten, so kann in diesem Termin ein ihm ungünstiges Urteil nicht erlas

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2008 - I ZA 2/08

bei uns veröffentlicht am 14.08.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 2/08 vom 14. August 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 398 45 189 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ATOZ GG Art. 103 Abs. 1; MarkenG § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3;

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Mai 2019 - L 12 SF 282/14 E

bei uns veröffentlicht am 22.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. II. Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird zurückgewiesen. Gründe Gegenstand des Verfahrens ist das Rechtsanwaltshonorar nach

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Jan. 2017 - L 7 AS 913/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Dem Antragsteller und Beschwerdeführe

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Dez. 2017 - L 20 VK 10/17

bei uns veröffentlicht am 07.12.2017

Tenor I. Die Berufung gegen den Beschluss vom 19.10.2017, L 20 VK 8/17, wird als unzulässig verworfen. II. Der Streitwert wird auf 800,- € festgesetzt. III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. IV

Sozialgericht Würzburg Beschluss, 01. Dez. 2016 - S 18 AS 551/16 ER

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgewiesen. Gründe

Sozialgericht Würzburg Beschluss, 07. Feb. 2018 - S 11 KR 37/18 ER

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Zugehörigke

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 20. Sept. 2016 - L 18 SO 123/16 RG

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor I. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2016 (L 18 SO 65/18 B PKH) werden als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nich

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Nov. 2016 - L 11 AS 742/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 22.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.10.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozess

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 25. Nov. 2016 - L 11 AS 733/16 B PKH

bei uns veröffentlicht am 25.11.2016

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.09.2016 - S 15 AS 563/15 - wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist die Übernahme der Kosten für die Neuerteilung der Fahrerlaubni

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Nov. 2016 - L 11 AS 721/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.09.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozessk

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Juli 2016 - L 8 AY 14/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 08.07.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen Ziffer 1 und 2 des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 13. April 2016, S 11 AY 39/16 ER, wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Aug. 2016 - L 10 AL 138/16 NZB

bei uns veröffentlicht am 03.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.06.2016 - S 10 AL 30/15 - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Okt. 2016 - L 11 AS 642/16 B PKH

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Antragstellerin (ASt) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzliches Verfahren. Für die am 05.01.2016 zum Sozialgericht Bay

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Sept. 2016 - L 11 AS 627/16 ER

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Sept. 2016 - L 11 AS 626/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Sept. 2016 - L 11 AS 625/16 ER

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Gründe

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Sept. 2016 - L 11 AS 624/16 ER

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Gründe

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Sept. 2016 - L 11 AS 623/16 ER

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Gründe

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Sept. 2016 - L 11 AS 622/16 ER

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Gründe Rechtskräftig: unbekannt Spruchkoerper: 11. Senat I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rech

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Sept. 2016 - L 11 AS 615/16 B

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.08.2016 - S 52 AS 1892/16 - wird verworfen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehn

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Sept. 2016 - L 11 AS 611/16 B

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.08.2016 - S 52 AS 1883/16 ER - wird zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Sept. 2016 - L 11 AS 610/16 B

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30.05.2016 - S 16 AS 1173/16 - wird verworfen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehn

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Sept. 2016 - L 11 AS 609/16 B

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30.05.2016 - S 16 AS 1151/16 ER - wird verworfen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgel

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Jan. 2019 - L 7 AS 24/19 B ER

bei uns veröffentlicht am 21.01.2019

Tenor I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30.11.2018 abgeändert und der Antragsgegner und Beschwerdegegner verpflichtet, den Antragstellern und Beschwerdeführern im November 2018 jeweils 62,15 EUR,

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Apr. 2019 - L 10 AL 23/19 B ER

bei uns veröffentlicht am 08.04.2019

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.02.2019 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht z

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Okt. 2016 - L 18 AS 591/16 B PKH

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.08.2016 wird zurückgewiesen. Gründe I.Der Kläger und Beschwerdeführer beantragte beim Beklagten am 08.01.2015 die Übernahm

Sozialgericht Landshut Beschluss, 17. Okt. 2018 - S 11 AY 153/18 ER

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 04.10.2018 bis zum 31.01.2019 in Höhe von insge

Sozialgericht Landshut Beschluss, 28. Feb. 2018 - S 11 AY 66/18 ER

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 10.02.2018 bis zum 30.06.2018, für Februar 2018 a

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Dez. 2016 - L 8 AY 31/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 1. September 2016, S 5 AY 61/16 ER, aufgehoben und die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vo

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 27. März 2014 - L 11 AS 128/14 NZB

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Gründe I. Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für einen Kühlgerät in Höhe von 140,00EUR. Den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für ein den bisher vorhandenen Kühlschrank ersetzendes Kühlgerät lehnte der Bek

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Jan. 2014 - L 8 SO 226/13 B ER

bei uns veröffentlicht am 07.01.2014

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskoste

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Feb. 2014 - L 11 AS 15/14 NZB

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 04.12.2013 - S 15 AS 313/10 - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. D

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Jan. 2014 - L 10 AL 342/13 B PKH

bei uns veröffentlicht am 17.01.2014

Gründe I. Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und eine sich daraus ergebende Erstattung im Hinblick auf eine Arbeitsaufnahme zum 26.03.2013. Am 27.02.2013 meldete sich die Klägerin bei der Beklag

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Jan. 2014 - L 7 AS 830/13 B PKH

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

Gründe I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer begehren Prozesskostenhilfe für eine Klage, in der sie die Übernahme der Aufwendungen eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begehren. D

Sozialgericht Augsburg Beschluss, 21. März 2017 - S 8 AS 288/17 ER

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 10. März bis zum 31. Mai 2017 als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts monatlich 650 EUR zu zahlen. II. De

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Juli 2014 - L 7 AS 69/14 B PKH

bei uns veröffentlicht am 18.07.2014

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Januar 2014, S 46 AS 1062/11, wird als unzulässig verworfen. Gründe I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt höhere Leistungen zu

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 25. März 2014 - L 11 AS 94/14 NZB

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.01.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligun

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 25. März 2014 - L 11 AS 92/14 NZB

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.01.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligun

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Nov. 2016 - L 7 AS 683/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 14.11.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 6. September 2016 teilweise aufgehoben. II. Die Beigeladene zu 1 wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstell

Sozialgericht Würzburg Beschluss, 26. Jan. 2017 - S 15 AS 32/17 ER RG

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor I. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 15.12.2016 gegen den Beschluss der Kammer vom 21.5.2007 - S 7 AS 375/07 ER - wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. II

Sozialgericht Würzburg Beschluss, 11. Jan. 2017 - S 15 AS 328/16

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt - soweit verständlich - im Hauptsacheverfahren im Rahmen einer Untätigkeitsklage Leistungen zur Sicherung

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Feb. 2017 - L 11 AS 84/17 B PKH

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.01.2017 - S 15 AS 328/16 - wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Versagung der Leistu

Sozialgericht Würzburg Beschluss, 11. Jan. 2017 - S 15 AS 12/16

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt - soweit verständlich - im Hauptsacheverfahren im Rahmen einer Untätigkeitsklage Leistungen zur Sicherung

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Feb. 2017 - L 11 AS 83/17 B PKH

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.01.2017 - S 15 AS 12/16 - wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist (wohl) der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebens

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Sept. 2018 - L 11 AS 840/18 B PKH

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.08.2018 wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Sept. 2018 - L 11 AS 839/18 B PKH

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.08.2018 wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Sept. 2018 - L 11 AS 788/18 B PKH

bei uns veröffentlicht am 04.09.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 27.06.2018 wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhal

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Feb. 2017 - L 16 AS 823/15 B PKH

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 22. September 2015 wird als unzulässig verworfen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Streit

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Feb. 2019 - L 7 AS 1014/18 B ER

bei uns veröffentlicht am 04.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 31. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird für

Sozialgericht München Beschluss, 02. Jan. 2017 - S 19 AS 2870/16 ER

bei uns veröffentlicht am 02.01.2017

Tenor I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I

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Ist ein Beteiligter nicht benachrichtigt worden, daß in der mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung stattfindet, und ist er in der mündlichen Verhandlung nicht zugegen oder vertreten, so kann in diesem Termin ein ihm ungünstiges Urteil nicht erlassen werden...
(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines...
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Steht ein übertragenes Geschäft mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Richter die gesamte Angelegenheit bearbeiten.
Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt. (2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz übertragen kann, so ist...
Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.
(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. (2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des...