Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 121

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 121
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

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published on 27/09/2017 00:00

Tenor I. Die Gegenvorstellung vom 7. November 2016 gegen das Urteil vom 29. September 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Verfahren L 1 R 673/13 wird abgelehnt. III. Auß
published on 06/02/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Mai 2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I.
published on 12/10/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.05.2017 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Bayreuth zurückverwiesen. I
published on 06/02/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Mai 2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I.
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