Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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03/07/2014 13:18

Bei Neuanstellungen von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durch die DRV Bund vorgeschrieben.
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published on 04/03/2021 12:38

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt streitig.
published on 28/06/2018 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 08/05/2019 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.05.2017 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2016 abge
published on 29/01/2019 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14.08.2018 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
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