Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 119

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 119
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften nicht verpflichtet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischer Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein würde oder dass die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

(2) Handelt es sich um Urkunden, elektronische Dokumente oder Akten und um Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so darf die Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung der Auskunft nur unterbleiben, wenn die Erklärung nach Absatz 1 von der Bundesregierung abgegeben wird. Die Landesregierung hat die Erklärung abzugeben, wenn diese Voraussetzungen bei einer obersten Landesbehörde vorliegen.

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(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 14/07/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Januar 2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 14. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Fe
published on 26/06/2015 00:00

Tenor Die Antragsgegnerin wird dem Grunde nach verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ab dem 01.06.2015 vorläufig, längstens jedoch bis zum 30.11.2015 zu zahlen. Die Antragsgegne
published on 04/11/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Mai 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
published on 09/03/2009 00:00

Tenor Der Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens wird verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Gründe   I. 1  Die Antragstel
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