Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 108
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 108
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen.
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(1) Vollstreckt wird 1. aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,2. aus einstweiligen Anordnungen,3. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,4. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5
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published on 05/05/2022 10:24
Der Kläger begehrt vorliegend einen Entschädigungsanspruch gem. § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 GVG. Streitgegenständlich war die Kostenübernahme für eine Petö-Therapie (Belange des Minderjährigen) im Ausgangsv
published on 03/12/2018 00:00
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.05.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die Festsetzung der Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Abschriften in
published on 07/05/2014 00:00
Tenor
Die Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin vom 20.12.2013 gegen den Beschluss des Senats vom 19.12.2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1Gründe:
2Der Senat legt die am 20.12.2013 bei dem Land
published on 02/05/2012 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
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