Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 108
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Vollstreckt wird 1. aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,2. aus einstweiligen Anordnungen,3. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,4. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 05.05.2022 10:24
Der Kläger begehrt vorliegend einen Entschädigungsanspruch gem. § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 GVG. Streitgegenständlich war die Kostenübernahme für eine Petö-Therapie (Belange des Minderjährigen) im Ausgangsv
published on 03.12.2018 00:00
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.05.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die Festsetzung der Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Abschriften in
published on 07.05.2014 00:00
Tenor
Die Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin vom 20.12.2013 gegen den Beschluss des Senats vom 19.12.2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1Gründe:
2Der Senat legt die am 20.12.2013 bei dem Land
published on 02.05.2012 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
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