Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 135
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.
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(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen
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published on 21/11/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.07.2016 wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Streitig ist im Rahmen des e
published on 21/07/2016 00:00
Tenor
I.
Das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. März 2015, berichtigt mit Beschluss vom 27. Mai 2015, wird abgeändert und der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung seines Bescheids vom 12. Oktober 2012 in der Gestalt des
published on 19/05/2015 00:00
Gründe
Leitsatz:
in dem Rechtsstreit
A., A-Straße, A-Stadt
- Kläger und Berufungskläger -
gegen
Jobcenter ...,
vertreten durch den Geschäftsführer, Sch-gasse ..., W. - -
- Beklagter und Berufungsbeklagte
published on 20/01/2015 00:00
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. November 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2010 dahingehend abgeändert,
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