Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 84a

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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Für das Vorverfahren gilt § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.

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(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungs
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published on 09/08/2007 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1
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