Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 65
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 13.06.2018 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Mit der am 15.03.2018 beim Sozialgericht Trier erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 0
published on 15.12.2016 00:00
Tenor
Der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2016 wird aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
published on 20.10.2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
1Gründe:
I.
2Der Kläger begehrt unter anderem eine Trägerkarte für das Sozialticket mit der Preisstufe B.
3Der 1967 geborene Kläger steht seit Jahren im Leistungsbezug der Beklagten u
published on 20.02.2008 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kosten des Verfahrens sind von der Klägerin zu tragen.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Verpflichtung, der Beklagten für
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