Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 65

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 65
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.

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published on 13.06.2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Mit der am 15.03.2018 beim Sozialgericht Trier erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 0
published on 15.12.2016 00:00

Tenor Der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2016 wird aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen. Gründe
published on 20.10.2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Gründe: I. 2Der Kläger begehrt unter anderem eine Trägerkarte für das Sozialticket mit der Preisstufe B. 3Der 1967 geborene Kläger steht seit Jahren im Leistungsbezug der Beklagten u
published on 20.02.2008 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Kosten des Verfahrens sind von der Klägerin zu tragen. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Verpflichtung, der Beklagten für
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