(1) Auf Gesuch eines Beteiligten kann die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Beweises angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, daß das Beweismittel verlorengehe oder seine Benutzung erschwert werde, oder wenn der gegenwärtige Zustand einer Person oder einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Das Gesuch ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Sozialgericht anzubringen. In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch bei einem anderen Sozialgericht oder einem Amtsgericht angebracht werden, in dessen Bezirk sich die zu vernehmenden Personen aufhalten oder sich der in Augenschein zu nehmende Gegenstand befindet.

(3) Für das Verfahren gelten die §§ 487, 490 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 487 Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft


(1) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen den zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies für die in diesen Vorschriften genannten Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfahrens, des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen od

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Landessozialgericht NRW Beschluss, 23. Feb. 2016 - L 8 R 29/15 B

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2014 aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1Gründe: 2I. 3Die Antragsgegner

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2015 - L 6 U 5279/14

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 5. November 2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt Hinterb

Sozialgericht Ulm Beschluss, 09. März 2009 - S 10 U 4214/08 A

bei uns veröffentlicht am 09.03.2009

Tenor Der Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens wird verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Gründe   I. 1  Die Antragstel