Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 116

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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

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(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich
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published on 04/04/2019 00:00

Tenor I. Die mit gerichtlichem Schreiben vom 25.10.2018 erfolgte Anweisung an die Gerichtssachverständige wird aufgehoben. II. Die Beweisanordnung vom 12.9.2018 wird wie folgt ergänzt: 1. Dem Ehemann der Klägerin, Herrn C. A
published on 29/01/2014 00:00

Gründe I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Beklagte für eine Nachzahlung für Strom etwa 2.147,- Euro und höhere laufende Abschlagszahlungen zu übernehmen hat. Die Antragsteller und Beschwerd
published on 16/10/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. April 2009 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes
published on 29/11/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
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