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Rechtsgebiet

Kranken- und Pflegeversicherung

80 von 1.472 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Das Recht der Kranken- und Pflegeversicherung bildet das Rückgrat der gesundheitlichen Absicherung in Deutschland. Es handelt sich um gewaltige Teilsysteme der gesetzlichen Sozialversicherung, die sicherstellen sollen, dass jeder Bürger im Krankheits- oder Pflegefall medizinisch versorgt und finanziell abgesichert wird.

📐 Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Im Unterschied zur privaten Krankenversicherung (PKV), die auf individuellen Risikoverträgen beruht, basiert die GKV auf dem Solidarprinzip (die Beiträge richten sich nach dem Einkommen, nicht nach dem Risiko, und Familienangehörige sind oft kostenfrei mitversichert).
Die Kernaufgabe der GKV ist in § 1 Satz 1 SGB V (Solidarität und Eigenverantwortung) definiert:

Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern.

Gleichzeitig statuiert das Gesetz aber auch die Mitverantwortung des Versicherten für seine eigene Gesundheit. Zu den Kernleistungen zählen die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung sowie die Zahlung von Krankengeld bei längerer Arbeitsunfähigkeit.

⚖️ Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI)

Mit zunehmender Überalterung der Gesellschaft wurde 1995 die soziale Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig eingeführt (SGB XI). Die Pflegeversicherung folgt dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“, weshalb gesetzlich Krankenversicherte automatisch auch sozial pflegeversichert sind.
Sie leistet Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit (gestaffelt nach Pflegegraden von 1 bis 5). Das System unterscheidet zwischen Pflegesachleistungen (wenn ein ambulanter Pflegedienst beauftragt wird), Pflegegeld (wenn Angehörige die Pflege übernehmen) und Leistungen für die vollstationäre Pflege (Pflegeheim). Im Gegensatz zur Krankenversicherung deckt die Pflegeversicherung als „Teilkasko-Versicherung“ jedoch nicht die vollen Kosten ab, was oft zu erheblichen Eigenanteilen der Pflegebedürftigen führt.

⚠️ Das Leistungserbringerrecht

Ein hochkomplexer Teilbereich des SGB V ist das Vertragsarztrecht (Leistungserbringerrecht). Es regelt die Rechtsbeziehungen nicht zwischen Patient und Kasse, sondern zwischen den Krankenkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und den zugelassenen Ärzten. Hier geht es um Zulassungsbeschränkungen (Bedarfsplanung), Abrechnungsprüfungen (Wirtschaftlichkeitsprüfung) und das Honorar der Mediziner.

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Häufige Rechtsfragen im Bereich Kranken- und Pflegeversicherung

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Welche Frist gilt für Widerspruch und Klage gegen einen Bescheid im Sozialrecht?

Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ist nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGG binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Auch die Klage vor dem Sozialgericht ist gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben.

Fallen für Versicherte und Leistungsempfänger vor dem Sozialgericht Gerichtskosten an?

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 183 S. 1 SGG für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich der Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Damit werden von diesem Personenkreis keine Gerichtskosten erhoben.

Ab welchem Grad der Behinderung gilt ein Mensch als schwerbehindert?

Menschen sind nach § 2 Abs. 2 SGB IX im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Personen mit einem Grad von wenigstens 30 und weniger als 50 können nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt werden.

Wann tritt beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ein?

Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit (§ 159 Abs. 1 S. 1 SGB III). Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III insbesondere vor, wenn die Arbeitslosen das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung gegeben haben. Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt grundsätzlich zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 S. 1 SGB III).

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II?

Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.

Rechtslexikon: Wichtige Begriffe im Kranken- und Pflegeversicherung

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