Rechtsgebiet
Kranken- und Pflegeversicherung
80 von 1.472 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Das Recht der Kranken- und Pflegeversicherung bildet das Rückgrat der gesundheitlichen Absicherung in Deutschland. Es handelt sich um gewaltige Teilsysteme der gesetzlichen Sozialversicherung, die sicherstellen sollen, dass jeder Bürger im Krankheits- oder Pflegefall medizinisch versorgt und finanziell abgesichert wird.
📐 Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Im Unterschied zur privaten Krankenversicherung (PKV), die auf individuellen Risikoverträgen beruht, basiert die GKV auf dem Solidarprinzip (die Beiträge richten sich nach dem Einkommen, nicht nach dem Risiko, und Familienangehörige sind oft kostenfrei mitversichert).
Die Kernaufgabe der GKV ist in § 1 Satz 1 SGB V (Solidarität und Eigenverantwortung) definiert:
Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern.
Gleichzeitig statuiert das Gesetz aber auch die Mitverantwortung des Versicherten für seine eigene Gesundheit. Zu den Kernleistungen zählen die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung sowie die Zahlung von Krankengeld bei längerer Arbeitsunfähigkeit.
⚖️ Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI)
Mit zunehmender Überalterung der Gesellschaft wurde 1995 die soziale Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig eingeführt (SGB XI). Die Pflegeversicherung folgt dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“, weshalb gesetzlich Krankenversicherte automatisch auch sozial pflegeversichert sind.
Sie leistet Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit (gestaffelt nach Pflegegraden von 1 bis 5). Das System unterscheidet zwischen Pflegesachleistungen (wenn ein ambulanter Pflegedienst beauftragt wird), Pflegegeld (wenn Angehörige die Pflege übernehmen) und Leistungen für die vollstationäre Pflege (Pflegeheim). Im Gegensatz zur Krankenversicherung deckt die Pflegeversicherung als „Teilkasko-Versicherung“ jedoch nicht die vollen Kosten ab, was oft zu erheblichen Eigenanteilen der Pflegebedürftigen führt.
⚠️ Das Leistungserbringerrecht
Ein hochkomplexer Teilbereich des SGB V ist das Vertragsarztrecht (Leistungserbringerrecht). Es regelt die Rechtsbeziehungen nicht zwischen Patient und Kasse, sondern zwischen den Krankenkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und den zugelassenen Ärzten. Hier geht es um Zulassungsbeschränkungen (Bedarfsplanung), Abrechnungsprüfungen (Wirtschaftlichkeitsprüfung) und das Honorar der Mediziner.
So entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall einer 55-jähigen Frau. Sie litt an einer Schuppenflechte, die zunehmend zu kreisrundem Haarausfall führte. Weiterlesen ›
Verwertet der Insolvenzverwalter Vermögen, weist der Einkommensteuerbescheid unter Umständen Einkünfte aus – und die Krankenkasse zieht daraus Folgen: Sie beendet die Familienversicherung oder setzt … Weiterlesen ›
Schlüsselnormen
- § 2 SGB 5Leistungen
- § 5 SGB 5Versicherungspflicht
- § 12 SGB 5Wirtschaftlichkeitsgebot
- § 13 SGB 5Kostenerstattung
- § 27 SGB 5Krankenbehandlung
- § 92 SGB 5Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
- § 39 SGB 5Krankenhausbehandlung
- § 109 SGB 5Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
- § 108 SGB 5Zugelassene Krankenhäuser
- § 135 SGB 5Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- § 33 SGB 5Hilfsmittel
- § 69 SGB 5Anwendungsbereich
- § 95 SGB 5Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
- § 87 SGB 5Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
- § 275 SGB 5Begutachtung und Beratung
- § 85 SGB 5Gesamtvergütung
- § 34 SGB 5Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
- § 106 SGB 5Wirtschaftlichkeitsprüfung
- § 31 SGB 5Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung
- § 73 SGB 5Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung
- § 301 SGB 5Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
- § 112 SGB 5Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung
- § 75 SGB 5Inhalt und Umfang der Sicherstellung
- § 44 SGB 5Krankengeld
- § 11 SGB 5Leistungsarten
- § 28 SGB 5Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- § 106a SGB 5Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen
- § 6 SGB 5Versicherungsfreiheit
- § 10 SGB 5Familienversicherung
- § 82 SGB 5Grundsätze
- § 240 SGB 5Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
- § 91 SGB 5Gemeinsamer Bundesausschuss
- § 72 SGB 5Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 87b SGB 5Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)
- § 70 SGB 5Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit
- § 226 SGB 5Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
- § 229 SGB 5Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
- § 107 SGB 5Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- § 103 SGB 5Zulassungsbeschränkungen
- § 76 SGB 5Freie Arztwahl
- § 46 SGB 5Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
- § 40 SGB 5Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- § 129 SGB 5Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung
- § 4 SGB 5Krankenkassen
- § 37 SGB 5Häusliche Krankenpflege
- § 101 SGB 5Überversorgung
- § 192 SGB 5Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
- § 49 SGB 5Ruhen des Krankengeldes
- § 87a SGB 5Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten
- § 15 SGB 5Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte
- § 137c SGB 5Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
- § 62 SGB 5Belastungsgrenze
- § 1 SGB 5Solidarität und Eigenverantwortung
- § 61 SGB 5Zuzahlungen
- § 130a SGB 5Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer
- § 98 SGB 5Zulassungsverordnungen
- § 9 SGB 5Freiwillige Versicherung
- § 23 SGB 5Medizinische Vorsorgeleistungen
- § 19 SGB 5Erlöschen des Leistungsanspruchs
- § 237 SGB 5Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
- § 116 SGB 5Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte
- § 223 SGB 5Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
- § 47 SGB 5Höhe und Berechnung des Krankengeldes
- § 32 SGB 5Heilmittel
- § 295 SGB 5Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen
- § 111 SGB 5Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- § 35 SGB 5Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel
- § 124 SGB 5Zulassung
- § 127 SGB 5Verträge
- § 264 SGB 5Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung
- § 276 SGB 5Zusammenarbeit
- § 71 SGB 5Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel
- § 115b SGB 5Ambulantes Operieren im Krankenhaus
- § 139 SGB 5Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
- § 106d SGB 5Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung
- § 175 SGB 5Ausübung des Wahlrechts
- § 60 SGB 5Fahrkosten
- § 137 SGB 5Durchsetzung und Prüfung der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
- § 81 SGB 5Satzung
- § 116b SGB 5Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Kranken- und Pflegeversicherung
Alle Fragen im FAQ ›Welche Frist gilt für Widerspruch und Klage gegen einen Bescheid im Sozialrecht?
Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ist nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGG binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Auch die Klage vor dem Sozialgericht ist gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben.
Fallen für Versicherte und Leistungsempfänger vor dem Sozialgericht Gerichtskosten an?
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 183 S. 1 SGG für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich der Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Damit werden von diesem Personenkreis keine Gerichtskosten erhoben.
Ab welchem Grad der Behinderung gilt ein Mensch als schwerbehindert?
Menschen sind nach § 2 Abs. 2 SGB IX im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Personen mit einem Grad von wenigstens 30 und weniger als 50 können nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt werden.
Wann tritt beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ein?
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit (§ 159 Abs. 1 S. 1 SGB III). Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III insbesondere vor, wenn die Arbeitslosen das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung gegeben haben. Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt grundsätzlich zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 S. 1 SGB III).
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II?
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.