Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 267 Örtliche Zuständigkeit
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.
(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.
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published on 31/10/2018 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 05.04.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Ve
published on 29/11/2018 00:00
Tenor
Als für die Anträge zuständiges Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Reinbek bestimmt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind seit 15.10.2017 rechtskräftig geschiedene Eheleute, der Antragstelle
published on 05/04/2018 00:00
Tenor
1. Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 21.04.2015 wird aufrechterhalten, soweit die Antragsgegnerin unter Ziffer 1 verurteilt worden ist, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 83.000,00 EURO nebst Zinse
published on 14/01/2015 00:00
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 414 Bahaar-Azadi-Goldmünzen zu übergeben.
2. Dem Antragsgegner wird eine Frist zur Erfüllung der unter Ziffer 1. tenorierten Verpflichtung binnen drei Wochen ab Rechtsk
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