Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 262 Örtliche Zuständigkeit

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.

(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 262 FamFG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - V ZB 101/18

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 101/18 vom 16. Mai 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 24 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1 Ist eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rec

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2019 - XII ZB 299/18

bei uns veröffentlicht am 26.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 299/18 Verkündet am: 26. Juni 2019 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 28. Sept. 2016 - 7 UF 1142/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 06.08.2015 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfa

Landgericht Stuttgart Beschluss, 21. Nov. 2011 - 18 O 395/11

bei uns veröffentlicht am 21.11.2011

Tenor Das Gericht erklärt sich auf Antrag der Klägerin für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart. Gründe   1 Das Landgericht Stuttgart ist sa