Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 241 Verschärfte Haftung

Die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Aug. 2010 - XII ZR 102/09

bei uns veröffentlicht am 11.08.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 102/09 Verkündet am: 11. August 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Feb. 2014 - 2 UF 148/13

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor 1. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 27.03.2013 (7 F 234/12) unter Ziffer 1. und 2. wie folgt abgeändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet,

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(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt. (2) Ist...