Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - XII ZB 544/18

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2014 - XII ZB 640/13

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2012 - XII ZB 291/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 291/11 vom 8. August 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 115; SGB XII § 82 a) Werden im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die berufsbedingten F

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bei uns veröffentlicht am 03.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 116/19 vom 3. Juli 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1379; FamFG §§ 61 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müs

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2010 - XII ZB 197/10

bei uns veröffentlicht am 03.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 197/10 vom 3. November 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 Ga, 85; FGG-RG Art. 111 a) Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG ist nicht nur das

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2012 - XII ZB 444/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2019 - XII ZB 562/18

bei uns veröffentlicht am 24.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 562/18 vom 24. Juli 2019 in der Familiensache ECLI:DE:BGH:2019:240719BXIIZB562.18.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2019 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2019 - XII ZB 36/19

bei uns veröffentlicht am 31.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 36/19 vom 31. Juli 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 113 Abs. 1, 117 Abs. 5; ZPO §§ 130 Nr. 6, 233 Satz 1 D Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2019 - XII ZB 120/19

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bei uns veröffentlicht am 09.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 212/11 vom 9. November 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1; BGB § 1605 Zur Höhe der Beschwer, wenn der Unterhaltspflichtige und sein Ehegatte steu

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12

bei uns veröffentlicht am 17.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 700/12 vom 17. Juli 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 64; ZPO §§ 117, 233 Hb a) Das Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde in eine

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2013 - XII ZB 87/12

bei uns veröffentlicht am 04.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 87/12 vom 4. September 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1 a) Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und F

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2013 - XII ZB 635/12

bei uns veröffentlicht am 04.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 635/12 vom 4. September 2013 in der Familiensache den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Gründe unter II. 2. a) aa) des Senatsbeschl

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - XII ZB 122/17

bei uns veröffentlicht am 26.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS-BESCHLUSS XII ZB 122/17 Verkündet am: 26. September 2018 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache ECLI:DE:BGH:2018:2609

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2011 - V ZB 318/10

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 318/10 vom 10. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2013 - XII ZB 249/12

bei uns veröffentlicht am 02.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 249/12 Verkündet am: 2. Oktober 2013 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2013 - XII ZB 38/13

bei uns veröffentlicht am 18.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 38/13 vom 18. Dezember 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 17 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3; ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 D, 234 A, 338 Ein

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2013 - XII ZB 434/12

bei uns veröffentlicht am 06.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 434/12 Verkündet am: 6. November 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: .

Referenzen

Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts...
Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen, hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm...
(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden...
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