Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 197 Beschluss über die Annahme als Kind
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Beschluss anzugeben.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam.
(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
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(1) Über Anträge nach den §§ 2 und 3 entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts; für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Schöneberg. Für die
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaub
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published on 28/03/2018 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angenommenen X. M. wird Ziffer 4 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 14.12.2017 wie folgt ergänzt:
Dem neuen Geburtsnamen des Angenommenen X. M. wird der bisherige F
published on 02/07/2019 00:00
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Annehmenden Pi. Ir. He. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 17.01.2019 (Az.: 2 F 181/18) abgeändert:
1.Auf Antrag der Annehmenden Pi. Ir. He. vom 2
published on 26/04/2017 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Z. wird als unzulässig verworfen.
II.
1.) Auf die Beschwerde der Annehmenden X. hin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Aschaffenburg vom 1.3.2017 wie f
published on 21/06/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 18/16 vom 21. Juni 2017 in der Adoptionssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1757; FamFG § 197 Abs. 3 a) Der Adoptionsbeschluss ist auch hinsichtlich des im Ausspruch enthaltenen
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