Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 201 Örtliche Zuständigkeit
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- 1.
während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war; - 2.
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet; - 3.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; - 4.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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published on 28/09/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 487/15 Verkündet am: 28. September 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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