Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 131 Tod eines Ehegatten
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt.
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published on 27/10/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 136/09 vom 27. Oktober 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO aF §§ 619, 629 a Abs. 3; FamFG §§ 131, 145 a) § 619 ZPO aF ist nicht anzuwenden, wenn ein Ehegatte nac
published on 26/10/2017 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde des Versorgungsträgers F…. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Straubing - Abteilung für Familiensachen - vom 26.7.2017 wird als unzulässig verworfen
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt de
published on 04/10/2011 00:00
Tenor
1. Die befristete Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Zurückweisungsbeschluss des Notariats II - Nachlassgericht - Stuttgart-Bad Cannstatt vom 12. Juli 2011, Az. II NG 44/2011, wird
zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte
published on 12/09/2011 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Norderstedt vom 15. Februar 2010 aufgehoben. Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1. den beantragten Erbschein, der sie als
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