Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 155b Beschleunigungsrüge

(1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genannten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). Er hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist.

(2) Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss. Hält das Gericht die Beschleunigungsrüge für begründet, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

(3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen


(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 155c Beschleunigungsbeschwerde


(1) Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde angefochten werden. § 64 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 88 Grundsätze


(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung. (3) Die V
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 198


(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach d
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot


(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. (2) Das Gericht erörtert in Verfahren

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Bundesgerichtshof Urteil, 6. Mai 2021 - III ZR 72/20

bei uns veröffentlicht am 05.05.2022

Streitgegenständlich ist die überlange Verfahrensdauer eines familiengerichtlichen Verfahrens. Die Klägerin begehrte einen Entschädigungsanspruch des beklagten Landes. In Umgangs- und Sorgerechtsverfahren gilt das Vorrang- und Bes

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2018 - III ZA 35/18

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 35/18 vom 20. September 2018 in dem Verfahrens- und Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2018:200918BIIIZA35.18.1 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch die Richter Seiters

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. März 2017 - 17 WF 31/17

bei uns veröffentlicht am 17.03.2017

Tenor 1. Die Beschleunigungsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freudenstadt vom 10.01.2017, Az. 2 F 567/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der A

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 08. Feb. 2017 - 7 WF 9/17

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die bisherige Verfahrensbehandlung nicht ausreichend dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 I FamFG entspricht. 2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; eine Erstattung auß

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