Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 252 Einwendungen des Antragsgegners

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 59 Beurkundung


(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt, 1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt oder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 253 Festsetzungsbeschluss


(1) Ist der Antrag zulässig und werden keine oder keine nach § 252 Absatz 2 bis 4 zulässigen Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt. Die Festsetzung durch B

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 255 Streitiges Verfahren


(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt. (2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahre

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 256 Beschwerde


Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung,

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 251 Maßnahmen des Gerichts


(1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das vereinfachte Verfahren zulässig, verfügt das Gericht die Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner. Zugleich weist es ihn darauf hin,1.ab welchem Zeit
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 253 Festsetzungsbeschluss


(1) Ist der Antrag zulässig und werden keine oder keine nach § 252 Absatz 2 bis 4 zulässigen Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt. Die Festsetzung durch B

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

17 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 04. Aug. 2017 - 151 FH 85/17

bei uns veröffentlicht am 04.08.2017

Tenor 1. Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller ..., geboren am 13.04.2007, ab 01.07.2017 monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats zu zahlende Unterhalt wird auf 105 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß §

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 04. Dez. 2017 - 7 WF 1144/17

bei uns veröffentlicht am 04.12.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 4.8.2017 in den Nummern 1. bis 3. und 5. des Tenors aufgehoben und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 23. Mai 2017 - 2 WF 145/17

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 10.08.2016 (254 FH 133/16) wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdever

Amtsgericht Aschaffenburg Beschluss, 10. Aug. 2016 - 254 FH 133/16

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor 1. Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller Freistaat Bayern für das Kind ... geboren am 04.06.2016, ab 01.09.2016 monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats zu zahlende Unterhalt wird auf 100 Prozent des jeweilig

Amtsgericht Bamberg Beschluss, 28. Feb. 2017 - 0250 FH 9/17

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

Tenor 1. Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller F., für das Kind, ab 01.02.2017 monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats zu zahlende Unterhalt wird auf 100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 25. Apr. 2017 - 2 WF 107/17

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Bamberg vom 28.02.2017 (Az. 0250 FH 9/17) aufgehoben. 2. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner zulä

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 25. Nov. 2014 - 11 WF 1447/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Gründe I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf. vom 22.09.2014, mit dem sein Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren für das Kind L. W.

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 28. Dez. 2017 - 3 WF 216/17 (VKH)

bei uns veröffentlicht am 28.12.2017

Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Halle/S. vom 13.09.2017 (Az.: 24 FH 908/16) wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 23. Jan. 2015 - 4. Zivilsenat

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

Tenor I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den  von  dem  Amtsgericht – Familiengericht – Bergheim am 15. August 2014 erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss – 61 FH 13/14 – auf die Beschwerde des Antragsgegn

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. März 2014 - 11 WF 50/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Mergentheim vom 25.02.2014 (4 FH 12/13) abgeändert: Der Antrag auf Festsetzung von Kindesunt

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Feb. 2014 - II-2 UF 153/13

bei uns veröffentlicht am 21.02.2014

Tenor Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 08.05.2013 – Az. 36 FH 12/12 – wird dahingehend abgeändert, dass der von dem Antragsgegner an den Antragsteller für das Kind Linus Rudolf, geb. am 26.12.2008, zum Ersten eines j

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 31. Mai 2013 - 3 WF 132/13 (VU), 3 WF 132/13

bei uns veröffentlicht am 31.05.2013

Tenor Die Vorlageverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengerichts - Halle (Saale) in dem Beschluss vom 10. April.2012, Az.: 22 FH 402/12, wird aufgehoben und die Sache zur allein zuständigen und abschließenden Entscheidung über die

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Sept. 2012 - 11 WF 205/12

bei uns veröffentlicht am 14.09.2012

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aalen vom 25.7.2012 (3 FH 28/12) wirdzurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Beschwerdewert: 6.300,- EUR Gründe  1 D

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 22. Aug. 2012 - 6 WF 359/12

bei uns veröffentlicht am 22.08.2012

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 16. Mai 2012 - 40 FH 17/12 VU - wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Juli 2012 - 18 WF 19/12

bei uns veröffentlicht am 30.07.2012

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 16.12.2011 (430 FH 148/11) aufgehoben. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werde

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 26. Jan. 2011 - 9 UF 124/10

bei uns veröffentlicht am 26.01.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 20. Juli 2010 – 17 FH 6/10 VU – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 23. Juni 2010 - 9 UF 45/10

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 22. Januar 2010 - 40 FH 59/09 VU - wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewill

Referenzen

(1) Ist der Antrag zulässig und werden keine oder keine nach § 252 Absatz 2 bis 4 zulässigen Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt. Die Festsetzung durch Beschluss...