Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 221 Erörterung, Aussetzung
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.
(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.
(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.
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published on 29/01/2016 00:00
Gründe
Oberlandesgericht Nürnberg
Az. 11 UF 1524/15
Beschluss
vom 29.01.2016
Anschluss an OLG Bamberg FamRZ 2011, 1232;
OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.06.2011, Az.: 15 UF 129/11.
004 F 260/15 AG Schwabach
published on 01/02/2016 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 06.10.2015 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechts
published on 17/04/2018 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der … wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 5.2.2018 in Ziffer 2. (Entscheidung zum Versorgungsausgleich) hinsichtlich der Entscheidung zum Ausgleich des von dem Antr
published on 19/11/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht Nürnberg
Az.: 11 UF 1032/15
Beschluss
19.11.2015
002 F 765/14 AG Schwandorf
G., JHSekr’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Familiensache
B. T.
- Antragsteller
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