Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 193 Anhörung weiterer Personen

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden anzuhören. § 192 Abs. 3 gilt entsprechend.

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published on 11/10/2017 00:00

Tenor Die Erinnerung der Beteiligten vom 12.9.2017 wird zurückgewiesen. Gründe Mit Beschluss vom 20.3.2017 hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten auf Annahme des Kindes Andreas S. als Kind zurückgewiese
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