Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 193 Anhörung weiterer Personen

Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden anzuhören. § 192 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Okt. 2017 - 33 UF 477/17

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor Die Erinnerung der Beteiligten vom 12.9.2017 wird zurückgewiesen. Gründe Mit Beschluss vom 20.3.2017 hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten auf Annahme des Kindes Andreas S. als Kind zurückgewiese