Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 181 Tod eines Beteiligten
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.
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16/09/2015 17:41
Stirbt der als Vater geltende Mann, so sind seine Eltern nicht am Verfahren zu beteiligen, wenn nicht ein hierzu berechtigter übriger Beteiligter die Fortsetzung des Verfahrens verlangt hat.
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published on 14/11/2014 00:00
Gründe
I.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18. April 2013 - eingegangen beim Amtsgericht Schwandorf am gleichen Tag - beantragte der Antragsteller, der die Vaterschaft bezüglich des Kindes H. S., geb. am ...,
published on 14/11/2014 00:00
Gründe
I.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18. April 2013 - eingegangen beim Amtsgericht Schwandorf am gleichen Tag - beantragte der Antragsteller, der die Vaterschaft bezüglich des Kindes H. S., geb. am ...,
published on 28/07/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 671/14 vom 28. Juli 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 7, 59, 172, 181 a) Wird in einem Antragsverfahren im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG der Antrag allein
published on 28/07/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 670/14 vom 28. Juli 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 7, 172, 181 Stirbt während eines Abstammungsverfahrens der als Vater geltende Mann, so sind seine El
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